Schulhaftung

Kommt ein Schüler im Schulbereich zu Schaden oder fügt er einem Dritten Schaden zu, so muss die Schule in bestimmten Fällen dafür aufkommen. Sie haftet dem Schüler gegenüber aus den Rechtsgründen der Amtspflichtverletzung, der Aufopferung (insbes. bei Verletzung der körperlichen Unversehrtheit, z.B. bei Turnunfällen), aus enteignungsgleichem Eingriff bei rechtswidrig zugefügten Vermögensschäden und schliesslich aus Verkehrssicherungspflicht bei Schäden, die durch die Eröffnung von Gefahrenquellen (Schulhof bei Glätte) entstehen.




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