Schutzzweck der Norm Lehre vom dient dazu, im Rahmen von Schadensersatzansprüchen aller Art (vertragliche, deliktische) die unter Zugrundelegung der Adäquanztheorie eigentlich gegebene Zurechnung durch eine wertende Betrachtung einzuschränken. Eine Zurechnung erfolgt danach nur dann, wenn die fragliche Vorschrift nach ihrer Art und Entstehungsgeschichte gerade eine Person wie den Verletzten (persönlicher Schutzbereich) vor einer Verletzung wie der erlittenen (sachlicher Schutzbereich) schützen soll. Zu prüfen ist der S. innerhalb der Kausalität nach Äquivalenz und Adäquanz, bei Deliktsansprüchen innerhalb der haftungsausfüllen-den Kausalität. Ob der Schutzzweck verletzt ist, läßt sich nur aus einer am Normzweck und den Umständen des Einzelfalles ausgerichteten, wertenden Betrachtung entscheiden.
Weitere Begriffe : Hindenburg | Verbrauchsgüterrichtlinie | grober Unverstand |
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