Schutzzweck der Norm

Strafrecht: objektive Zurechnung; Kausalität, haftungsbegründende.
Zivilrecht: vom RG entwickelte und vom BGH übernommene Lehre zur Einschränkung der Haftung für Schäden. Nach ihr ist (zusätzliche) Voraussetzung der Haftung, dass der Schaden im Rahmen der durch die haftungsbegründende Rechtsnorm geschützten Interessen liegt, dass also der Schaden aus der Verletzung eines Rechtsgutes entstanden ist, zu dessen Schutz die verletzte Rechtsnorm erlassen worden ist (auch als Rechtswidrigkeitszusammenhang bezeichnet). Ersatzfähig sind daher nur solche Schäden, die gerade auf einer Verwirklichung des Risikos, vor dem die Haftungsnorm schützen soll, beruhen.

Die Haftung für die Verletzung eines fremden Rechtsguts setzt nicht nur Verursachung (Kausalität) und (vielfach) Verschulden, sondern auch einen Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus; sie ist also durch den Sch. d. N. (Normzweck) begrenzt. S. i. E. Schadensersatz (1 a), Kausalität im Strafrecht. Der Grundsatz gilt über das Haftungsrecht hinaus ganz allgemein (z. B. im Strafrecht, Strafverfahrensrecht und bei den Grundrechten).




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