Schwarzhören und -sehen

ist strafbar, wenn ein Kabelanschluss missbraucht (§ 265 a StGB, Erschleichen von Leistungen) oder gegen das Abhörverbot nach § 89 TKG verstoßen wird (§ 148 TKG). Ansonsten stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn die Bestimmungen über die Rundfunkgebühr (§ 9 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, s. Rundfunkrecht) nicht beachtet werden.




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