Schätzung der BesteuerungsgrundlagenSoweit das Finanzamt die B. nicht ermitteln oder berechnen kann, insbes. bei Nichtabgabe der Steuererklärung (Besteuerungsverfahren), hat es sie zu schätzen (§ 162 AO). Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 162 Abs. 1 AO). Die Schätzung hat so zu erfolgen, dass die größtmögliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit gegeben ist. Schätzungen dürfen keinen Strafcharakter haben. Der Stpfl. muss es jedoch hinnehmen, dass die der Schätzung immanenten Unsicherheitsfaktoren durch einen Zuschlag ausgeglichen werden. Zum Zusammenhang Schätzung und ordnungsmäßige Buchführung, R 5.2 EStR.
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