See-Krankenkasse
Im Sozialrecht :
Zu den Trägem der gesetzlichen Krankenkasse gehört u.a. die See-Krankenkasse. Die Seekrankenkasse ist für die Durchführung der See-Krankenversicherung zuständig (§ 165 SGB V). In der See-Krankenkasse sind kraft Gesetzes Seeleute deutscher Seeschiffe nach § 13 SGB IV und Seeleute von Beruf, die nicht für eine Fahrt angemustert sind, versichert (Seeleute). Versicherungspflichtig sind ferner die für die Seefahrt Auszubildenden in der Ausbildung an Land und die Bezieher eines Vorruhestand- geldes, sofern sie unmittelbar davor bei der See-Krankenkasse versichert waren (§ 176 SGB V). Zur Seekrankenkasse freiwillig beitreten können die in § 9 Abs. 1 SGB V genannten Berechtigten (freiwillige Krankenversicherung).
Die S.-K. führte bis zum 31. 12. 2007 die See-Krankenversicherung durch. Mit Wirkung vom 1. 1. 2008 schloss sich die S.-K. mit der Knappschaft zusammen. Entsprechendes gilt für die frühere See-Pflegekasse.
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