Seeleute

Arbeitnehmer an Bord von Seeschiffen, auf die auch das allgemeine Arbeitsrecht anwendbar ist. Da sie ihren Beruf aber unter ganz besonderen Umständen ausüben, hat der Gesetzgeber ihre arbeitsrechtlichen Verhältnisse (Musterung, Heuerverhältnis, Verpflegung, Unterbringung, ärztliche Versorgung, Urlaub, Landgang, Kündigung, Arbeitsschutz, Arbeitszeit, Ordnung an Bord) in einem besonderen Gesetz, dem Seemannsgesetz aus dem Jahre 1957, geregelt. Der darin vorgesehene Schutz der Seeleute ist so weitgehend wie in keinem anderen Land der Welt. Da dadurch den Reedern erhebliche Kosten entstehen, fahren jetzt viele deutsche Handelsschiffe unter sogenannten Billigflaggen, zum Beispiel der Liberias oder Panamas. Dadurch verlieren die darauf tätigen Seeleute den Schutz des Seemannsgesetzes, das nur für Handelsschiffe unter der Bundesflagge gilt.

sind nach dem SeemannsG v. 26. 7. 1957 (BGBl. II 713) m. Änd., das für Kauffahrteischiffe gilt, die nach dem FlaggenrechtsG (Seeschifffahrt) die Bundesflagge führen, der Kapitän eines Schiffes und die Besatzungsmitglieder (Schiffsoffiziere, sonstige Angestellte und Schiffsleute, §§ 1-6 SeemG). Bestimmte Besatzungsmitglieder der Seeschiffe müssen den Besitz der erforderlichen Kenntnisse durch ein Befähigungszeugnis der zuständigen Verwaltungsbehörde nachweisen. Nach §§ 2, 4 SeemG bedürfen Kapitäne (Seeschiffer) und Schiffsoffiziere des nautischen oder des technischen Schiffsdienstes eines staatlichen Befähigungszeugnisses. Bei ihnen dürfen Eintragungen im Verkehrszentralregister in Flensburg den zuständigen Stellen gemeldet werden (§ 30 StVG). S. ferner Schiffsbesetzungsverordnung v. 26. 8. 1998 (BGBl. I 2577, m. Änd.), die weitere Vorschriften zur Besatzung enthält. Über die arbeitsrechtlichen Verhältnisse der S. s. a. Heuer, Heuerverhältnis, Musterung der Seeschiffsbesatzung, Seefahrtsbuch.




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