Selbstbindung der Verwaltung
tritt ein, wenn sich beim Gesetzesvollzug eine behördliche Praxis einbürgert; Abweichungen hiervon können Ermessensfehler (Ermessen) sein oder oygen den Gleichheitsgrundsatz verstossen.
. Der auf dem Gleichheitsgebot des Art. 3 I GG beruhende Grundsatz der S. d. V. besagt, dass die Verwaltung bei gleichmässig geübtem Ermessensgebrauch (Ermessen) in gleich gelagerten Fällen von ihrer Praxis ohne sachlichen Grund nicht abweichen darf. Innerdienstliche Verwaltungsvor-
Schriften (Ermessensrichtlinien), die an sich keine Aussenwirkung entfalten, binden die Verwaltung jedenfalls dann, wenn sie von der Behörde tatsächlich angewendet worden sind. Der Vertrauensschutz des Bürgers verlangt darüber hinaus, dass Verwaltungsvorschriften mit der Bekanntgabe als antizipierte Verwaltungspraxis auch schon vor ihrer Anwendung Bindungswirkungen erzeugen.
Bindung der Verwaltung an eine tatsächliche oder durch Verwaltungsvorschriften geschaffene Verwaltungspraxis wegen des allgemeinen Gleichheitsrechts des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Verwaltung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie ohne sachlichen Grund von einer Verwaltungspraxis abweicht. Diese Verwaltungspraxis kann sich zum einen in tatsächlicher Hinsicht durch eine ständige Übung bzw. ständige Wiederholung bilden. Wichtiger ist die Situation, in der sich durch die ständige Anwendung von Verwaltungsvorschriften eine Verwaltungspraxis bildet. Der Bürger kann in einem solchen Fall zwar nicht die Verletzung der lediglich verwaltungsintern wirkenden Verwaltungsvorschriften geltend machen, er kann aber eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG rügen.
Diskutiert wird in diesem Hinblick der erste Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift. Da die Verwaltung an die Verwaltungsvorschriften gebunden ist, legt die Verwaltung durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Verwaltungspraxis fest, die inhaltlich mit den Verwaltungsvorschriften übereinstimmt. Die Verwaltungsvorschriften übernehmen damit die Funktion einer „antezipierten Verwaltungspraxis”.
Gleichwohl kann die Verwaltung von der allgemeinen Verwaltungspraxis in atypischen, besonders gelagerten Fällen abweichen. Dies kann zwar einen Verstoß gegen die Verwaltungsvorschrift darstellen, nicht aber eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG, da bei atypischen Fällen eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist (Gleichheitsrecht; anders wohl BVerwG, Urteil v. 21.8. 2003, 3 C 49/02, wonach die Behörde nur bei genereller Aufgabe der bisherigen Praxis von einer Richtlinie abweichen darf).
Die Verwaltung kann auch eine bislang geübte Verwaltungspraxis wieder aufgeben, wenn diese rechtswidrig war oder eine Verwaltungsvorschrift als rechtswidrig erkannt wird. Dies stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, da nach h. M. kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (BVerfGE 50, 142).
Ermessen.
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