Sicherungsvertrag ist der zu einem Sicherungsgeschäft verpflichtende Vertrag. Bei der Sicherungs-grundschuld führt er z.B. zu einer quasiakzessorischen Verbindung zwischen Forderung und Grundschuld. Bei der Sicherungsübereignung reicht allein der S. zur Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses i.S.d. § 868 BGB aus. In ihm werden i.d.R. der Sicherungszweck und die genauen Modalitäten der Sicherung festgelegt, er regelt also nur das Innenverhältnis zwischen Sicherungsgeber und -nehmer.
Weitere Begriffe : Putativnotstand | Umbuchungen | Lieferung |
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