SkontroführerS. sind zum Börsenhandel zugelassene Unternehmen (Börsenmakler), die von der Geschäftsführung der Börse mit der Festtellung von Börsenpreisen betraut werden (§ 27 Börsengesetz). Für S. Handelnde heißen skontoführende Personen. Im elektronischen Handel (z. B. Xetra) erfolgt die Preisfeststellung automatisch. Der S. hat die Vermittlung und den Abschluss von Börsengeschäften in den zur Skontroführung zugewiesenen Wertpapieren zu betreiben und auf einen geordneten Marktverlauf hinzuwirken. Eigen- und Aufgabegeschäfte des S. müssen neutral betrieben werden und dürfen nicht tendenzverstärkend wirken (vgl. § 28 BörsG). S. a. Skontration.
Weitere Begriffe : Schriftsatz, bestimmender | Verwaltungsakt mit Dauerwirkung | Verkehrsunterricht |
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