Skripturakt

Realakt, durch den der Wille, eine Verpflichtung aus einem Wertpapier einzugehen, durch Unterschrift auf der Urkunde dokumentiert wird. Besondere Bedeutung hat der Skripturakt beim Wechsel und beim Scheck. Der Skripturakt ist zwingende Voraussetzung zur Begründung einer Scheck- oder Wechselverpflichtung. Er besteht in der Unterschrift an der jeweils passenden Stelle auf dem Scheck- oder Wechselformular. Die unbedingte Annahmeerklärung des Bezogenen gern. Art.25, 26 WG — das Akzept — erfolgt auf dem Einheitswechselformular vorne links quer geschrieben. Der Aussteller unterschreibt vorne rechts unten. Indossanten verpflichten sich durch Unterschrift auf der Rückseite oder auf einem Anhang — Indossament — gem. Art. 13 Abs. 1 WG. Stellvertretung beim Skripturakt ist zulässig. Der Vertreter kann sowohl mit seinem Namen als auch mit dem Namen des Vertretenen als auch mit beiden Namen zeichnen. Das Vertretungsverhältnis muss nach dem Grundsatz der formellen Wechselstrenge aus der Wechselurkunde hervorgehen. Der Vertretungswille tritt eindeutig hervor, wenn der Vertreter den Namen des Vertretenen angibt oder seinem eigenen Namen einen Vertreterzusatz beifügt. Ist der Vertretungswille nicht klar ersichtlich, ist der Sinn der Unterschrift auf dem Wechsel durch Auslegung der Wechselurkunde zu ermitteln.

ist die Begründung einer Verbindlichkeit (z. B. aus einem Wechsel- oder Scheck) durch (notwendige) Schriftform (Form, 1 a).




Vorheriger Fachbegriff: Skontroführer | Nächster Fachbegriff: Sky Marshal


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen