Sonderprüfung

Bei einer Aktiengesellschaft findet auf Verlangen der Hauptversammlung eine S. statt, um Vorgänge bei der Gründung oder Geschäftsführung der Gesellschaft zu prüfen. Zu diesem Zweck kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Sonderprüfer bestellen (§ 142 I AktG). Lehnt die Hauptversammlung dies ab, so kann bei Verdacht auf unredliches oder grob rechtswidriges Verhalten eine S. auch vom Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den 100. Teil des Grundkapitals oder mindestens 100 000 EUR Nennwert erreichen, angeordnet werden (§ 142 II AktG). Die Sonderprüfer haben ähnliche Rechte und Pflichten wie die Abschlussprüfer (§§ 144, 145 AktG). Ferner kann eine S. wegen unzulässiger Unterbewertung bestimmter Posten des Jahresabschlusses sowie bei Mängeln des Lageberichts beantragt und vom Gericht angeordnet werden (§§ 258-261 AktG).




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