Sonntagsgewerbe Hierzu zählen die Gewerbebetriebe, für die das Verbot der Sonntagsarbeit allgemein nicht gilt, ohne dass die Arbeit genehmigt zu werden braucht. Das sind nach § 105i GewO: Gast- u. Schankwirtschaftsgewerbe (Gaststättengesetz), Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen od. sonstige Lustbarkeiten sowie das Verkehrsgewerbe.
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