Sonntagsgewerbe

Hierzu zählen die Gewerbebetriebe, für die das Verbot der Sonntagsarbeit allgemein nicht gilt, ohne dass die Arbeit genehmigt zu werden braucht. Das sind nach § 105i GewO: Gast- u. Schankwirtschaftsgewerbe (Gaststättengesetz), Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen od. sonstige Lustbarkeiten sowie das Verkehrsgewerbe.

Zum S. zählen diejenigen Gewerbe, für die das gründsätzl. Verbot des § 9 I ArbZG, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, nicht gilt. Zu Einzelheiten s. Arbeitszeit 3; vgl. ferner Ladenschluss.




Vorheriger Fachbegriff: Sonntagsfahrverbot | Nächster Fachbegriff: sonstig


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen