Sonntagsfahrverbot

Urlaubszeit, Verkehrsbeschränkung. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber sowie Anhänger hinter Lkw auf öffentlichen Straßen überhaupt nicht verkehren, ausgenommen für Fahrten im Interzonenverkehr (§ 30 StVZO). Die Straßen Verkehrsbehörden können Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Feiertage (d. h. soweit sie nicht ohnehin mit Sonntagen zusammenfallen) sind Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, Büß- und Bettag (nicht in Bayern), ferner Fronleichnam in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland sowie Allerheiligen in eben-diesen Ländern, ausgenommen in Hessen.
Außerdem kann durch Verkehrszeichen (rot umrandeter, weißer Kreis mit Kraftwagen-Symbol) für bestimmte Straßen ein auch auf andere Kraftfahrzeuge erstrecktes Verkehrsverbot angeordnet werden.

Fahrverbot (3).




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