Sozialbindung

des Privateigentums bedeutet, dass Eigentum auch verpflichtet: Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (Art. 14 II). Art und Mass der dem Eigentümer vom GG auferlegten, durch den Gesetzgeber auszuformenden Sozialbindung hängen wesentlich davon ab, wie stark der soziale Bezug und die soziale Funktion des jeweiligen Eigentumsobjektes ist. Keinesfalls rechtfertigt jedoch die grundgesetzliche Sozialbindung eine übermässige, durch Belange der Allgemeinheit nicht gebotene Einschränkung der privatrechtlichen Eigentümerposition.
Ein für die Sozialpflichtigkeit des Eigentums besonders kennzeichnender Bereich mit weitem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist das Wohnungsmietrecht. Dies zeigt sich z.B. in der legislativen Begrenzung von Mietzinserhöhungen und Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters, dessen berechtigte Interessen jedoch, etwa bei Eigenbedarf, verfassungsrechtlich ebenfalls schutzwürdig sind. Die Sozialbindung des Privateigentums rechtfertigt freilich keinerlei Selbsthilfe, z.B. in Form von sog. Hausbesetzungen.

ist die einschränkende Bindung aus sozialen Überlegungen zum Wohl der Allgemeinheit. S. des Eigentums (Art. 14 II GG) ist die Beschränkung der Freiheitsrechte des Eigentümers, bei der Eigentum in seinem Gebrauch neben seiner Privatnützigkeit zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll. Der Gesetzgeber hat für die Bestimmung der S. des Eigentums einen weiten Raum (z.B. Besteuerungsrecht, Beschränkung des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs). Lit.: Leisner, W., Sozialbindung des Eigentums, 1972; Leinemann, F., Die Sozialbindung des geistigen Eigentums, 1998; Lehmann, 7., Sachherrschaft und Sozialbindung?, 2004




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