SozialzuschlagIn den neuen Ländern wurde ein S. zu den bis 31. 12. 1991 entstandenen Leistungen der Rentenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung eingeführt, wenn sie einen bestimmten Mindestbetrag nicht erreichten. Der S. wurde längstens bis 30. 6. 1995 bezahlt. Kap. VII Art. 30 Abs. 3 des Einigungsvertrags (BGBl. II 1990, 897).
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