Sportrecht

Gesamtheit der Rechtssätze, die den Sport betreffen, im staatlichen Recht z. B. das Vereinsrecht des BGB, die zivil- und strafrechtliche Haftung bei Körperverletzungen, im weiteren Sinne auch das von den Sportverbänden gesetzte Regelwerk. Verstöße gegen dieses sporteigene Reglement können nur beschränkt und erst nach Ausschöpfung des Vereins- oder verbandsintemen Rechtswegs auf Klage durch staatliche Gerichte überprüft werden. Auf Berufssport findet das Arbeitsrecht Anwendung.
Vgl. auch Sport.

ist zunächst ein zusammenfassender Begriff für die für den Sport bedeutsamen Normen des staatlichen Rechts. Sportrelevante Normen finden sich in nahezu allen Gebieten des Rechts, z. B.: Vereinsrecht des BGB; zivil- und strafrechtliche Bestimmungen über die Haftung für Körperverletzungen; öff.-rechtliche Vorschriften über Sportförderung und -ausübung; Umweltschutzrecht. Im engeren Sinne versteht man darunter das von den Sportvereinen und -verbänden selbst gesetzte Regelwerk (Satzungen, Wettkampfordnungen usw.), das die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die Sportausübung regelt. Die Berechtigung der Sportvereine und -verbände zur umfassenden Selbstregulierung (im Rahmen des staatlichen Rechts), ergibt sich aus dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 I GG). Diese „Autonomie des Sports“ umfasst auch das Recht, die Einhaltung des Internen Sportrechts durch verbands(vereins)interne Einrichtungen zu überwachen und Verstöße (z. B. Verletzung der Spielregeln, Doping) mit Sanktionen („Strafen“) zu belegen. Auch soweit diese Einrichtungen die Bezeichnung „Gericht“ (z. B. „Sportgericht“ oder „Bundesgericht“) tragen, handelt es sich nicht um staatliche Gerichte (und i. d. R. auch nicht um Schiedsgerichte i. S. der §§ 1025 ff. ZPO, die anstelle staatlicher Gerichte entscheiden). Die Entscheidungen dieser Einrichtungen können also auf Klage von den staatlichen Gerichten überprüft werden, allerdings nur mit den für das Vereinsrecht von der Rspr. entwickelten Einschränkungen (Einhaltung des von der Satzung festgelegten Verfahrens, volle Nachprüfung der tatsächl. Grundlage, Nachprüfung der Anwendung des materiellen Vereinsrechts nur auf Verstöße gg. allg. Rechtsgrundsätze, Willkür und grobe Unbilligkeit) und grundsätzlich erst nach Ausschöpfung des vereins(verbands)internen Rechtswegs (Verein, 1). Anstelle des Rechtswegs zu den staatl. Gerichten werden gelegentlich „echte“ (also im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO) Schiedsgerichte vereinbart (z. B. zwischen dem Deutschen Fußballbund - DFB - und den Lizenzvereinen, den Lizenzspielern und den Trainern jeweils durch Einzelvereinbarung ein „Ständiges Schiedsgericht“ i. S. der ZPO). Ob „echte“ Schiedsgerichte auch durch Satzungsbestimmung errichtet werden können, ist streitig, aber wohl zu bejahen (vgl. § 1066 ZPO).




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