Vereinigungsfreiheit

Nach Artikel 9 Abs. 1 des Grundgesetzes haben alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Dieses Grundrecht der Vereinigungsfreiheit garantiert dem Einzelnen die Möglichkeit des Beitritts zu einer bestehenden oder zur Gründung einer neuen Vereinigung — die so genannte positive Vereinigungsfreiheit — sowie auch das Recht, einer Vereinigung fernzubleiben oder aus ihr auszutreten — die negative Vereinigungsfreiheit.
Privatrechtliche Vereine und öffentlich-rechtliche Verbände
Artikel 9 GG gilt nur für privatrechtliche Vereinigungen. Neben diesen gibt es aber auch öffentlich-rechtliche Zwangsverbände, in denen der Staat bestimmte Personengruppen im übergeordneten öffentlichen Interesse zusammenschließt. Dazu zählen beispielsweise die Handwerkskammern, Rechtsanwaltskammern u. A. Derartige, aus Gründen des Gemeinwohls zur Wahrnehmung legitimer öffentlicher Aufgaben geschaffene Verbände unterliegen nicht den Bestimmungen von Artikel 9 GG und folglich sind Zwangsmitgliedschaften darin zulässig.

Koalitionsfreiheit
In Artikel 9 Abs. 3 GG ist das Recht verankert, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Diese so genannte Koalitionsfreiheit ist ein Spezialfall der allgemeinen Vereinigungsfreiheit. Die bekanntesten derartigen Koalitionen sind Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften.
Die Koalitionsfreiheit schützt das Recht, solche Vereinigungen zu gründen, ihnen beizutreten, sie wieder zu verlassen oder ihnen fernzubleiben. Mit der Koalitionsfreiheit ist auch die Tarifautonomie gewährleistet, also das Recht der Koalitionen, in Tarifverträgen Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen frei von staatlicher Einmischung zu regeln.
Siehe auch Versammlungsfreiheit

das in Art. 9 Abs. 1 GG für alle Deutschen garantierte Grundrecht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Umfaßt das Recht des einzelnen, bestehenden Vereinigungen beizutreten, neue Vereinigungen zu gründen, aber auch keiner Vereinigung anzugehören sowie das Recht der Vereinigung zur Selbstbestimmung über ihre eigenen Angelegenheiten (Vereinsautonomie). Besonders geregelt ist dieses Recht für Koalitionen (Art. 9 Abs. 3 GG - Koalitionsfreiheit) und für politische Parteien (Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG). Verboten sind Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider laufen oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Dürfen aber erst dann als verboten behandelt werden, wenn das Verbot durch die oberste Landesbehörde oder den Bundesminister des Inneren festgestellt worden ist.

Das in Art. 9 Abs. 1 GG allen Deutschen garantierte Grundrecht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Vereinigung, verbotene, Vereinsgesetz. Siehe auch: Koalitionsfreiheit.

ist das allen Deutschen und jeder + inländischen juristischen Person zustehende Grundrecht, Vereine und Gesellschaften zu bilden (Art. 9 I). Von der Verfassung geschützt sind sämtliche auf Dauer angelegte privaten Zusammenschlüsse zur gemeinsamen Verfolgung eines erlaubten Zweckes. Grundgesetzliche Sonderregelungen gelten für Vereinigungen in Form von politischen -Parteien, von Koalitionen und von Religionsgesellschaften.
Die allgemeine Vereinigungsfreiheit hat eine positive und eine negative Komponente: Der ungehinderte Zusammenschluss durch Gründung, Beitritt und Verbleiben ist ebenso gewährleistet wie die individuelle Freiheit des Fernbleibens von Vereinigungen oder des Ausscheidens daraus. Für die Entfaltung der Meinungsfreiheit im Prozess der demokratischen Willensbildung ist die Vereinigungsfreiheit eine wichtige Grundlage, doch beschränkt sich der Schutz- bereich des Grundrechts nicht auf Zusammenschlüsse mit meinungsbildender Tendenz. Vielmehr sollen sich in der rechtsstaatlich verfassten Gesellschaft private Gruppierungen aller Art frei bilden können, ungestört durch Herrschaftsansprüche sozialer Mächte oder der obrigkeitlichen Macht.
Als liberales Abwehrrecht schützt die Vereinigungsfreiheit grosse und kleine Vereine der unterschiedlichsten Art. Dabei haben auf wirtschaftlichem Gebiet die Kapitalgesellschaften und Verbände ein besonderes Gewicht. Zur negativen Vereinigungsfreiheit gehört grundsätzlich auch das Recht von Personen, nicht durch das Gesetz zwangsweise zusammengeschlossen zu werden. Als Ausnahme hiervon gilt nach der Rechtsprechung insbesondere der unfreiwillige Zusammenschluss zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Demgemäss kann z.B. die Zwangsmitgliedschaft in bestimmten Berufskammern aus gewichtigen Gründen des Gemeinwohls mit der Verfassung in Einklang stehen.
Ein grundgesetzliches Verbot besteht für Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmässige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten (Art. 9 II).

. Nach Art. 9 I GG haben alle Deutschen das Recht, Vereine u. Gesellschaften zu bilden. Besondere Regelungen enthält das Grundgesetz in Art. 9 III für Koalitionen zur Förderung der Arbeits- u. Wirtschaftsbedingungen (Koalitionsfreiheit) u. in Art. 21 für politische Parteien. Das Grundrecht der V. schützt die freie Bildung von Vereinigungen, ihren Bestand u. ihre Tätigkeit. Es gewährleistet nicht nur das Recht des freien Beitritts (positive V.), sondern auch die Freiheit, einer Vereinigung fernzubleiben (negative V.). Keine Vereine i.S. des Art. 9 I GG sind die öfftl.-rechtl. Verbände. Bei diesen kann durch Gesetz eine Zwangsmitgliedschaft begründet werden (z. B. Ärzte- u. Rechtsanwaltskammern) ; deren Zulässigkeit misst sich allein an den Grenzen, die der allgemeinen persönlichen Freiheit gezogen werden dürfen (Art. 2 I GG). Vereinigungen, deren Zwecke u. deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, die sich gegen die verfassungsmässige Ordnung (im Sinne der freiheitlichen demokratischen Grundordnung) oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten (Art. 9 II GG). Nach § 3 des Vereinsgesetzes darf ein Verein jedoch erst dann als verboten behandelt werden, wenn der Bundes- bzw. Landesinnenminister eine Verbotsverfügung erlassen hat.

(Art. 9 I GG) ist im Verfassungsrecht die Freiheit aller Deutschen, Vereinigungen zu bilden (positive V.). Über die Gründungsfreiheit hinaus ist dadurch auch die Betätigungsfreiheit geschützt. Umgekehrt enthält Art. 9 I GG negativ die Freiheit, Vereinigungen fern zu bleiben (negative V.). Lit.: Scholz, R., Koalitionsfreiheit als Verfassungsproblem, 1971; Nix, C., Die Vereinigungsfreiheit im Strafvollzug, 1990; Murswiek, D., Grundfälle zur Vereinigungsfreiheit - Art. 9 I, II GG, JuS 1992, 116; Kretzsch- mar, R., Die Rolle der Koalitionsfreiheit, 2003

Freiheit, Vereine und Gesellschaften zu bilden (Art.9 Abs. 1 GG). Geschützt werden alle Vereinigungen, nicht nur Vereine i. S. d. bürgerlichen Rechts.
Der Begriff der Vereinigung ist identisch mit dem Begriff nach § 2 des Vereinsgesetzes (VereinsG). Danach ist eine Vereinigung eine
— Mehrheit von Personen, wobei nach h. M. bereits zwei Personen ausreichen,
— die sich nach h. M. privatrechtlich zusammengeschlossen haben, da nur der Staat öffentlich-rechtliche Vereinigungen gründen darf,
— die — in Abgrenzung zu einer Versammlung — auf eine gewisse Dauer angelegt ist,
— wobei ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird (z. B. Sport, Wirtschaft, Geselligkeit) und
— in der die Mitglieder einer organisierten Willensbildung unterworfen sind.
Geschützt wird zunächst in positiver Hinsicht das Recht des Einzelnen, eine Vereinigung zu bilden und sich in ihr zu betätigen, aber auch in negativer Hinsicht das Recht, aus Vereinigungen auszutreten oder einer solchen von vornherein fernzubleiben. Daneben gewährleistet Art.9 Abs. 1 GG als kollektives Recht die Vereinigung als solche.
Begrenzt wird die Vereinigungsfreiheit durch die verfassungsunmittelbare Schranke (h. M.) des Art.9 Abs. 2 GG, wonach Vereinigungen verboten sind,
— deren Zweck oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, wobei Straftaten einzelner Mitglieder nicht ausreichen. Erst wenn der Charakter der Vereinigung durch die strafgesetzwidrige Betätigung der Mitglieder geprägt wird, ist die Vereinigung verboten;
— die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, wobei zur verfassungsmäßigen Ordnung i. S. d. Art.9 Abs. 2 GG nur die elementaren Grundsätze der Verfassung gehören, der Begriff somit wesentlich enger ist als im Rahmen des Art.2 Abs. 1 GG (Handlungsfreiheit, allgemeine);
— die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, wenn also die Vereinigung auf die Störung des Friedens unter den Völkern und Staaten abzielt.
Da Art. 9 Abs. 2 GG nach h. M. eine Schranke und nicht eine sachliche Schutzbereichsbegrenzung darstellt, sind solche Vereinigungen nicht automatisch verboten, sondern erst nach einem entsprechenden Vereinsverbot gestützt auf Art. 9 Abs. 2 GG bzw. §3 VereinsG.
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