Stützrente

Sozialrecht. Regelung in § 56 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SGB VII über den Anspruch auf eine Verletzenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von weniger als 20 v. H. aufgrund eines einzelnen Unfallereignisses




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