Ausländerrecht

ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die die Einreise, den Aufenthalt u. die Betätigung von Ausländern regeln. Ausländer ist jeder, der weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt noch als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Reichsgebiet mit den Grenzen vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat (§ 1 II AuslG, Art. 116 I GG). Ausländer, die in die Bundesrepublik einreisen u. sich darin aufhalten wollen, bedürfen der Aufenthaltserlaubnis (AE). Diese darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik nicht beeinträchtigt (§2 1 AuslG). Die Ausländerbehörde muss demnach zunächst prüfen, ob im Blick auf den konkreten Einzelfall öfftl. "Belange" beeinträchtigt werden; ist diese Frage zu verneinen, hat sie nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung der AE zu entscheiden. Politisch wie rechtlich umstritten ist die Einschränkung des Familiennachzugs für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten. Die Bundesregierung hat den Ländern durch Beschluss empfohlen, folgende Personengruppen vom Nachzug auszuschliessen: 16- u. 17jährige Jugendliche; Kinder, wenn sich nur ein Elternteil im Bundesgebiet aufhält (Ausnahmen für Halbwaisen u. Kinder von Geschiedenen oder Ledigen); Angehörige von Ausländern, die sich im Bundesgebiet zur Aus- oder Fortbildung sowie als WertVertragsarbeitnehmer aufhalten; Ehegatten von "Ausländern der zweiten Generation", wenn diese sich nicht bereits mindestens 8 Jahre ununterbrochen hier aufhalten, noch nicht 18 Jahre alt sind u. die Ehe nicht bereits 1 Jahr besteht. Die Länder sind diesen Empfehlungen durch Erlass entsprechender Verwaltungsvorschriften im wesentlichen gefolgt. Das BVerfG hat in seinem Beschluss die für den Ehegattennachzug vorausgesetzte 8jährige Aufenthaltsdauer des hier lebenden Ehegatten verfassungsrechtlich gebilligt u. auch das Erfordernis einer Ehebestandsfrist grundsätzlich als zulässig erachtet; die von einzelnen Ländern seinerzeit - über die Empfehlungen des Bundes hinaus - verlangte 3jährige Ehebestandszeit hält es hingegen für unvereinbar mit dem Gebot des Schutzes von Ehe u. Familie (Art. 6 GG). - Die AE ist grundsätzlich vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks (Visum) einzuholen. Staatsangehörige zahlreicher in einer besonderen Liste aufgeführten Staaten, die sich nicht länger als 3 Monate in der Bundesrepublik aufhalten u. keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, bedürfen keiner AE. Sofern eine AE erforderlich ist (z.B. bei längerfristig geplantem Aufenthalt oder bei beabsichtigter Erwerbstätigkeit), wird sie i. d. R. auf 1 Jahr befristet u. anschliessend um jeweils 2 Jahre verlängert. Sie kann mit Auflagen (z. B. "Erwerbstätigkeit nicht gestattet") oder Bedingungen (z. B. "AE erlischt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses") versehen u. räumlich beschränkt werden (§ 7 AuslG.). Nach 5jährigem ununterbrochenem rechtmässigem Aufenthalt ist ausländischen Arbeitnehmern auf Antrag eine unbefristete AE zu erteilen, wenn sie eine besondere Arbeitserlaubnis nach § 2 der Arbeitserlaubnisverordnung besitzen (s. u.), sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können, über eine angemessene Wohnung verfügen u. ihre hier lebenden schulpflichtigen Kinder zur Schule schicken. Ausländer, die sich seit mindestens 5 Jahren - in der Behördenpraxis: seit 8 Jahren - rechtmässig in der Bundesrepublik aufhalten u. sich in das wirtschaftliche u. soziale Leben eingefügt haben, kann auf Antrag eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden (§ 8 AuslG). Diese ist räumlich u. zeitlich unbeschränkt; sie kann zwar mit Auflagen, nicht jedoch mit Bedingungen versehen werden. Die Aufenthaltsberechtigung verleiht eine vergleichsweise gefestigte Rechtsstellung. Der Inhaber dieser Bescheinigung kann z. B. nur ausgewiesen werden, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet oder wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist, während ansonsten bereits die Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik (z.B. Verstoss gegen steuerrechtliche Vorschriften, Gefährdung der öfftl. Gesundheit oder Sittlichkeit) als Ausweisungsgrund ausreicht (§§ 10, 11 AuslG). Ein Ausländer, der ausgewiesen ist oder sich unerlaubt aufhält, hat die Bundesrepublik unverzüglich zu verlassen (§12 AuslG). Er ist abzuschieben, wenn seine freiwillige Ausreise nicht gesichert oder ihre Überwachung mit Rücksicht auf die öfftl. Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist (§13 AuslG). Doch darf er nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus rassischen, religiösen, politischen oder sozialen Gründen bedroht ist (§14 AuslG). Ausländerrechtliche Massnahmen werden im Inland durch die Ausländerbehörden, d.h. die Behörden der inneren Verwaltung auf Kreisebene (Landkreis, kreisfreie Stadt), getroffen; für Pass- u. Sichtvermerksangelegenheiten im Ausland sind die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik zuständig (§ 20 AuslG.) Ausländische Arbeitnehmer bedürfen neben der AE oder der Aufenthaltsberechtigung einer vom Arbeitsamt zu erteilenden Arbeitserlaubnis (§ 19 AFG i.V. m. den Vorschriften der Arbeitserlaubnisverordnung). Die allgemeine Arbeitserlaubnis kann nach Lage u. Entwicklung des Arbeitsmarktes beschränkt (für eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb) oder unbeschränkt auf die Dauer von längstens 2 Jahren gewährt werden (§ 1 AEVO). Die besondere Arbeitserlaubnis ist unabhängig von der Lage u. Entwicklung des Arbeitsmarktes u. ohne Beschränkung zu erteilen, wenn der Arbeitnehmer in den letzten 5 Jahren ununterbrochen eine unselbständige Tätigkeit rechtmässig ausgeübt hat, mit einem in der Bundesrepublik lebenden Deutschen verheiratet ist oder sich als anerkannter Asylberechtigter bzw. Flüchtling rechtmässig in der Bundesrepublik aufhält (§ 2 AEVO). Die besondere Arbeitserlaubnis wird auf 5 Jahre befristet; nach 8jährigem rechtmässigem Aufenthalt ist sie unbefristet zu gewähren (§ 4 AEVO).
Bestimmte Ausländer sind privilegiert. So findet das Ausländergesetz auf Diplomaten, Konsuln u. ä. keine Anwendung (§ 49
I AuslG). Aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen benötigen Geschäftspersonal u. Bedienstete konsularischer Vertretungen sowie zugehörige Familienmitglieder keine AE (§ 49 II AuslG). Vergünstigungen gelten für heimatlose Ausländer, für anerkannte Asylberechtigte (Asylrecht) u. insbesondere für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften. Die sog. Gemeinschaftsinländer bedürfen zwar einer AE, nicht jedoch einer Arbeitserlaubnis. Die AE wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller in einem Arbeitsverhältnis steht. Infolgedessen geniessen die Gemeinschaftsinländer volle Freizügigkeit auf dem Arbeitsmarkt (i.e. das Gesetz über Einreise u. Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EWG).

die Vorschriften, die die Rechtsstellung von Ausländern regeln (insb. Einreise, Aufenthalt sowie Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland). Durch das Zuwanderungsgesetz ist das Ausländerrecht zum 1 . 1. 2005 umfassend neu geregelt worden. Das früher geltende Ausländergesetz (AuslG) ist durch das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet ersetzt worden Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Die Rechtsstellung der EU-Bürger wurde unter Aufhebung des AufenthG/EWG und der FreizügV/EG im Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt (FreizügG/EU). Durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. 8. 2007 (BGBl. I S. 1970) ist das Ausländerrecht erneut umfassend novelliert worden. Durch das Gesetz wurden insgesamt elf EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt (vor allem Richtlinien mit einwanderungspolitischen Maßnahmen, insbes. zum längerfristigen Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen). Aufenthaltstitel
Für das Asylrecht gelten Art.16 a GG und das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), ergänzend einige Vorschriften des AufenthG (z.B. §§ 25 Abs. 1, 60 Abs. 1 AufenhtG).

1.
Das A. regelt die Rechtsverhältnisse der Ausländer. Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher i. S. d. Art. 116 I GG ist (Staatsangehörigkeit).

2.
Das A. erfuhr durch das G zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (ZuwanderungsG) v. 30. 7. 2004 (BGBl. I 1950) eine grundlegende Neuordnung. Wichtigste Bestandteile des ZuwanderungsG sind das - inzwischen neu bekannt gemachte - AufenthaltsG v. 25. 2. 2008 (BGBl. I 162) m. Änd. sowie das das FreizügigkeitsG/EU v. 30. 7. 2004 (BGBl. I 1950) m. Änd., die beide ursprünglich im Wesentlichen mit Wirkung v. 1. 1. 2005 durch das Zuwanderungsgesetz erstmals in Kraft gesetzt wurden. Ferner wurden durch das ZuwanderungsG u. a. das AsylverfahrensG (Asylrecht), das AusländerzentralregisterG (Ausländerzentralregister), das Bundesvertriebenengesetz und das StaatsangehörigkeitsG (Staatsangehörigkeit) geändert.

3.
Das AufenthaltsG gilt für alle Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind; für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU gilt das FreizügigkeitsG/EU (s. unter 4). Besonderheiten gelten für Asylbewerber (Asylrecht); s. a. Asylverfahren. Keine Anwendung findet das A. auf Diplomaten (s. a. diplomatische Vorrechte). Das AufenthaltsG trat an die Stelle des vorher geltenden AusländerG. Ausländer dürfen nur nach Deutschland einreisen, wenn sie einen anerkannten Pass oder Passersatz besitzen (§ 3 AufenthaltsG; Einreise). Der Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland bedarf eines Aufenthaltstitels (Visum, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis; §§ 4 ff. AufenthaltsG); besondere Bestimmungen gelten für den Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 ff. AufenthaltsG). Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer nur nach Deutschland befördern, wenn sie im Besitz eines Passes oder eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind (§§ 63 ff. AufenthaltsG; s. a. Einreise). Die Integration der rechtmäßig in Deutschland lebenden Ausländer ist gesetzlich geregelt (§§ 43 ff. AufenthaltsG). Wenn ein Ausländer den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt, ist er zur Ausreise verpflichtet (§§ 50 ff. AufenthaltsG), die gegebenenfalls durch Abschiebung (§§ 58 ff. AufenthaltsG) durchgesetzt werden kann. Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration (§§ 92 ff. AufenthaltsG).

4.
Das FreizügigkeitsG/EU regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der EU (§ 1 FreizügigkeitsG/EU). Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland; freizügigkeitsberechtigt sind insbesondere nichtselbständige und selbständige Erwerbstätige, Arbeitssuchende, wirtschaftlich unabhängige Unionsbürger und Unionsbürger, die sich zur Berufsausbildung in Deutschland aufhalten wollen (§ 2 u. 3 FreizügigkeitsG/EU); damit können grundsätzlich fast alle Unionsbürger nach Deutschland einreisen und sich dort aufhalten. Soweit nach Maßgabe des Vertrages vom 16. 4. 2003 (Europäische Integration) über den Beitritt Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, Tschechiens, der Slowakei, Ungarns, Sloweniens und Zyperns zur EU oder nach Maßgabe des Vertrages vom 25. 4. 2005 über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur EU abweichende Regelungen anwendbar sind, findet das FreizügigkeitsG/EU Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 284 I SBG III genehmigt wurde (§ 13 FreizügigkeitsG/EU; s. a. Arbeitnehmerfreizügigkeit).




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