Ausländerrecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die die Einreise, den Aufenthalt u. die Betätigung von Ausländern regeln. Ausländer ist jeder, der weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt noch als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Reichsgebiet mit den Grenzen vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat (§ 1 II AuslG, Art. 116 I GG). Ausländer, die in die Bundesrepublik einreisen u. sich darin aufhalten wollen, bedürfen der Aufenthaltserlaubnis (AE). Diese darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik nicht beeinträchtigt (§2 1 AuslG). Die Ausländerbehörde muss demnach zunächst prüfen, ob im Blick auf den konkreten Einzelfall öfftl. "Belange" beeinträchtigt werden; ist diese Frage zu verneinen, hat sie nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung der AE zu entscheiden. Politisch wie rechtlich umstritten ist die Einschränkung des Familiennachzugs für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten. Die Bundesregierung hat den Ländern durch Beschluss empfohlen, folgende Personengruppen vom Nachzug auszuschliessen: 16- u. 17jährige Jugendliche; Kinder, wenn sich nur ein Elternteil im Bundesgebiet aufhält (Ausnahmen für Halbwaisen u. Kinder von Geschiedenen oder Ledigen); Angehörige von Ausländern, die sich im Bundesgebiet zur Aus- oder Fortbildung sowie als WertVertragsarbeitnehmer aufhalten; Ehegatten von "Ausländern der zweiten Generation", wenn diese sich nicht bereits mindestens 8 Jahre ununterbrochen hier aufhalten, noch nicht 18 Jahre alt sind u. die Ehe nicht bereits 1 Jahr besteht. Die Länder sind diesen Empfehlungen durch Erlass entsprechender Verwaltungsvorschriften im wesentlichen gefolgt. Das BVerfG hat in seinem Beschluss die für den Ehegattennachzug vorausgesetzte 8jährige Aufenthaltsdauer des hier lebenden Ehegatten verfassungsrechtlich gebilligt u. auch das Erfordernis einer Ehebestandsfrist grundsätzlich als zulässig erachtet; die von einzelnen Ländern seinerzeit - über die Empfehlungen des Bundes hinaus - verlangte 3jährige Ehebestandszeit hält es hingegen für unvereinbar mit dem Gebot des Schutzes von Ehe u. Familie (Art. 6 GG). - Die AE ist grundsätzlich vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks (Visum) einzuholen. Staatsangehörige zahlreicher in einer besonderen Liste aufgeführten Staaten, die sich nicht länger als 3 Monate in der Bundesrepublik aufhalten u. keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, bedürfen keiner AE. Sofern eine AE erforderlich ist (z.B. bei längerfristig geplantem Aufenthalt oder bei beabsichtigter Erwerbstätigkeit), wird sie i. d. R. auf 1 Jahr befristet u. anschliessend um jeweils 2 Jahre verlängert. Sie kann mit Auflagen (z. B. "Erwerbstätigkeit nicht gestattet") oder Bedingungen (z. B. "AE erlischt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses") versehen u. räumlich beschränkt werden (§ 7 AuslG.). Nach 5jährigem ununterbrochenem rechtmässigem Aufenthalt ist ausländischen Arbeitnehmern auf Antrag eine unbefristete AE zu erteilen, wenn sie eine besondere Arbeitserlaubnis nach § 2 der Arbeitserlaubnisverordnung besitzen (s. u.), sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können, über eine angemessene Wohnung verfügen u. ihre hier lebenden schulpflichtigen Kinder zur Schule schicken. Ausländer, die sich seit mindestens 5 Jahren - in der Behördenpraxis: seit 8 Jahren - rechtmässig in der Bundesrepublik aufhalten u. sich in das wirtschaftliche u. soziale Leben eingefügt haben, kann auf Antrag eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden (§ 8 AuslG). Diese ist räumlich u. zeitlich unbeschränkt; sie kann zwar mit Auflagen, nicht jedoch mit Bedingungen versehen werden. Die Aufenthaltsberechtigung verleiht eine vergleichsweise gefestigte Rechtsstellung. Der Inhaber dieser Bescheinigung kann z. B. nur ausgewiesen werden, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet oder wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist, während ansonsten bereits die Beeinträchtigung erheblicher Belange der Bundesrepublik (z.B. Verstoss gegen steuerrechtliche Vorschriften, Gefährdung der öfftl. Gesundheit oder Sittlichkeit) als Ausweisungsgrund ausreicht (§§ 10, 11 AuslG). Ein Ausländer, der ausgewiesen ist oder sich unerlaubt aufhält, hat die Bundesrepublik unverzüglich zu verlassen (§12 AuslG). Er ist abzuschieben, wenn seine freiwillige Ausreise nicht gesichert oder ihre Überwachung mit Rücksicht auf die öfftl. Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist (§13 AuslG). Doch darf er nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus rassischen, religiösen, politischen oder sozialen Gründen bedroht ist (§14 AuslG). Ausländerrechtliche Massnahmen werden im Inland durch die Ausländerbehörden, d.h. die Behörden der inneren Verwaltung auf Kreisebene (Landkreis, kreisfreie Stadt), getroffen; für Pass- u. Sichtvermerksangelegenheiten im Ausland sind die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik zuständig (§ 20 AuslG.) Ausländische Arbeitnehmer bedürfen neben der AE oder der Aufenthaltsberechtigung einer vom Arbeitsamt zu erteilenden Arbeitserlaubnis (§ 19 AFG i.V. m. den Vorschriften der Arbeitserlaubnisverordnung). Die allgemeine Arbeitserlaubnis kann nach Lage u. Entwicklung des Arbeitsmarktes beschränkt (für eine bestimmte berufliche Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb) oder unbeschränkt auf die Dauer von längstens 2 Jahren gewährt werden (§ 1 AEVO). Die besondere Arbeitserlaubnis ist unabhängig von der Lage u. Entwicklung des Arbeitsmarktes u. ohne Beschränkung zu erteilen, wenn der Arbeitnehmer in den letzten 5 Jahren ununterbrochen eine unselbständige Tätigkeit rechtmässig ausgeübt hat, mit einem in der Bundesrepublik lebenden Deutschen verheiratet ist oder sich als anerkannter Asylberechtigter bzw. Flüchtling rechtmässig in der Bundesrepublik aufhält (§ 2 AEVO). Die besondere Arbeitserlaubnis wird auf 5 Jahre befristet; nach 8jährigem rechtmässigem Aufenthalt ist sie unbefristet zu gewähren (§ 4 AEVO).
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