Staatsgefährdung Das StGB stellt in den §§ 84 ff. die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats unter Strafe. Als St. wird vor allem eine Handlung betrachtet, die auf die Beeinträchtigung des Bestandes der BRD gerichtet ist u. darauf hinzielt, sie ganz od. teilweise in die Abhängigkeit fremder Staaten zu bringen, ihre Selbständigkeit zu beseitigen od. einen Teil des Bundesgebietes loszulösen. Bestraft werden: 1) Wer als Rädelsführer od. Hintermann den organisatorischen Zusammenhalt einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei od. einer ihrer Ersatzorganisationen od. sonst unanfechtbar verbotenen Vereinigung aufrechterhält (§§ 84, 85 StGB); 2) werverfassungsfeindliche Propaganda für eine verbotene Partei od. Vereinigung, für eine Regierung ausserhalb der BRD, die solche Vereinigungen unterstützt, od. für die frühere NSDAP betreibt, od. wer Kennzeichen solcher Organisationen verwendet od. verbreitet (§§ 86, 86 a StGB); 3) wer Sabotagevorbereitungshandlungen od. rechtsstaatsgefährdende Sabotage betreibt (§§ 87,88 StGB). a. Zersetzung, Guerilla, Nachrichtendienst, Verunglimpfung von Staatsorganen.
Weitere Begriffe : Verordnung | Eignungsübung | Verjährungsfrist |
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