Stempel

1) die Anschaffung oder Anfertigung von St.n in der Absicht, mit ihnen ein Münzverbrechen zu begehen, ist nach § 151 StGB als blosse Vorbereitungshandlung mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren zu bestrafen. Ferner kann Einziehung der St. angeordnet werden. - 2) Um Münz- und Urkundendelikte zu verhüten, stellt § 360 Abs. I Nr. 4 StGB die unbefugte St.anfertigung als Übertretung unter Strafe, d. h. die unbeauftragte Herstellung oder Verabfolgung von St.n und anderen Formen, die zur Anfertigung von Geld, St.papier, Postwertzeichen usw. dienen. Siehe auch: Stempelpapier.




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