SteuerermittlungsverfahrenDas Finanzamt hat die steuerpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer von Bedeutung sind. Es hat Angaben des Steuerpflichtigen auch zu dessen Gunsten zu prüfen. Das bei der Steuerermittlung einzuhaltende Verfahren ist in §§ 204 ff. Abgabenordnung geregelt. Steueraufsicht.
Weitere Begriffe : Betriebslizenz | Berufszulassungsvoraussetungen | „Trittbrettfahrer“ |
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