Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

Mit dem Wegfall der Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften nach § 32 c EStG ist ab dem Veranlagungszeitraum 2001 durch das Steuersenkungsgesetz - StSenkG vom 23.10.2000 (BGB1.I 2000, 1433; BStBI. 1 2000, 1428) eine direkte Steuerbetragsermäßigung geschaffen worden, soweit im zu versteuernden Einkommen Einkünfte aus Gewerbebetrieb enthalten sind (§ 35 EStG). Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer sind gleichgestellt (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Der Anrechnungsbetrag, um den die tarifliche Einkommensteuer pauschal zu vermindern ist, wird mit dem 1,8fachen (ab 2008: Faktor 3,8, Unternehmensteuerreformgesetz 2008) des für das Unternehmen festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrages (§ 14 Gew StG) ermittelt (bei Mitunternehmerschaft der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel, § 35 Abs. 3 EStG, Vorabgewinne und Sondervergütungen bleiben unberücksichtigt).
Die Steuerermäßigung kann, soweit auch andere Einkünfte Einkunftsarten) erzielt werden, nur maximal in Höhe der auf die gewerblichen Einkünfte entfallenden Einkommensteuer angesetzt werden; der Abzug des Steuerermäßigungsbetrages ist jedoch auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt (§ 35 Abs. 1 S. 3 EStG n. F.).
Die Möglichkeit, die an die Kommune abzuführende Gewerbesteuer steuerlich als Betriebsausgabe abzuziehen, besteht bis 31.12.2007 unverändert. Ab 1. 1. 2008 gilt für die Gewerbesteuer ein steuerliches Abzugsverbot (§ 4 Abs. 5 b EStG n. E)
Wegen weiterer Einzelheiten vgl. BMF vom 19.9. 2007, BSt131. I 2007, 701.




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