Finanzwesen

1.
Die Grundlagen der Finanzverfassung von Bund und Ländern, insbes. die Finanzhoheit, sind in Art. 104 a ff. GG geregelt. Art. 104 a GG bestimmt, dass Bund und Länder grundsätzlich die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben (Kostenlast folgt der Abgabenlast). Handeln die Länder im Auftrag des Bundes (Verwaltungskompetenz), so trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben. Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, dass die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden.

2.
Ferner kann der Bund Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden gewähren, um das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht zu erhalten, die unterschiedliche regionale Wirtschaftskraft auszugleichen oder das wirtschaftliche Wachstum zu fördern (Art. 104 b GG). S. a. Verteilung des Steueraufkommens.

3.
Über die Finanzgesetzgebung ist bestimmt, dass der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über Zölle und Finanzmonopole hat. Die konkurrierende Gesetzgebung besitzt er für die übrigen Steuern, deren Aufkommen ihm ganz oder teilweise zusteht (Verteilung des Steueraufkommens), oder wenn nach Art. 72 II GG das Bedürfnis bundesgesetzlicher Regelung besteht (Konkurrierende Gesetzgebung). Die Länder haben grundsätzlich die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern.

4.
Die Finanzverwaltung ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt (Art. 108), aber nicht in vollem Umfang parallel zur Gesetzgebungskompetenz. Der Bund verwaltet die Zölle, Finanzmonopole, bundesrechtlichen Verbrauchsteuern und Abgaben im Rahmen der Europäischen Union. Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können bundesrechtlich geregelt werden. Die Leiter der Mittelbehörden (Oberfinanzpräsidien), die z. T. Bundes-, z. T. Landesbehörden sind, werden von den Ländern im Einvernehmen mit der BReg. bestellt. Zur Verwaltungsvereinfachung kann ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesbehörden oder die Verwaltung der Bundessteuern durch Landesbehörden oder umgekehrt gesetzlich bestimmt werden. Der Behördenaufbau und das Verfahren sind durch das Finanzverwaltungsgesetz geregelt.

5.
Durch die Förderalismusreform II wurden umfangreiche Vorschriften zum Abbau der Staatsverschuldung in das GG eingefügt. Bei länderübergreifenden Finanzkorrekturen der EU haften Bund und Länder im Verhältnis 15 : 85; von dem Anteil von 85 v. H. tragen alle 16 Länder 35 v. H. nach einem allgemeinen Schlüssel, 50 v. H. tragen die für die Lasten veranwortlichen Länder zusätzlich alleine (Art. 104 a VI GG). Sanktionsmaßnahmen der EU wegen Verstoßes gegen den Stabilitätspakt tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 : 35. Die Ländergesamtheit trägt 35 v. H. der auf die Länder entfallenden Kosten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65% der auf die Länder entfallenden Kosten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag (Art. 109 V GG).




Vorheriger Fachbegriff: Finanzwechsel | Nächster Fachbegriff: Finanzwissenschaft


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen