Finanzhoheit

des Bundes, der Länder usw., bedeutet deren Befugnis, ihr Finanzwesen, insbes. auch die Besteuerung, selbständig zu regeln. Steuerhoheit, Steuer, Steueraufsicht.

, Kommunalrecht: eine der Gemeindehoheiten. Sie beinhaltet das Recht auf eigene Einnahmen sowie die Befugnis, über die Ausgaben selbst zu bestimmen, ferner das Recht zur Verwaltung des eigenen Vermögens (vgl. Art.28 Abs. 2 S.3 GG). Zur Finanzhoheit gehört auch die gelegentlich selbstständig aufgeführte Abgaben- und Steuerhoheit. Ob aus der Finanzhoheit bundesrechtlich auch ein Anspruch auf eine angemessene Finanzausstattung oder auf eine Mindestausstattung folgt, hat das Bundesverfassungsgericht bislang offen gelassen. Die Finanzhoheit als solche schützt die Gemeinde nicht gegen die Auferlegung oder Beibehaltung kostenträchtiger Aufgaben.

Finanzwesen.




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