Steuerordnungswidrigkeit

(Zollordnungswidrigkeit): Im Steuerordnungswidrigkeitenrecht die Zuwiderhandlung, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden kann (§ 377 Abs. 1 AO). Die Verfolgungsverjährung für Steuerordnungswidrigkeiten beträgt fünf Jahre (§ 384 AO). Davon zu unterscheiden ist die Festsetzungsverjährung für die verkürzten Steuern, deren Frist regelmäßig länger ist (§§ 169-171 AO). Für die Verfolgung der Steuerordnungswidrigkeit gelten die Regelungen des Steuerordnungswidrigkeitenverfahrens.




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