Steuerpflichtiger
Steuerpflicht
Die natürliche oder juristische Person in ihrer Beziehung zum Staat als Fiskalstaat. § 33 AO definiert den Begriff des Steuerpflichtigen eng: Danach ist der Steuerpflichtige, wer
— eine Steuer schuldet,
— für eine Steuer haftet,
— eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen,
— eine Steuererklärung abzugeben,
— Sicherheit zu leisten,
— Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder
— andere ihm durch Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.
Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasst der Begriff des Steuerpflichtigen allerdings über den Wortlaut des § 33 AO hinaus auch den Bürger insoweit, als er gegenüber dem Steuerstaat Rechte hat, z.B. als Steuererstattungs- oder Vergütungsberechtigter.
ist derjenige, der die durch Steuergesetze auferlegte Verpflichtung zu erfüllen hat. S. ist insbes. wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat (§ 33 AO). Steuerschuldner; Handlungsfähigkeit.
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