SteuerverwaltungsaktBei den Verwaltungsakten auf dem Gebiet des Steuerrechts (§ 118 AO) ist zu unterscheiden zwischen Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten. Zu den sonstigen Verwaltungsakten gehören insbes. Haftungsbescheide, Bescheide über Verspätungszuschlag, Billigkeitserlass. Sonstige Verwaltungsakte werden nach den §§ 130, 131 ff. AO geändert oder aufgehoben. Für Steuerbescheide gelten dagegen die Vorschriften der §§ 164, 165 und 172 ff. AO. Gegen alle S. ist der Einspruch statthafter Rechtsbehelf. Besteuerungsverfahren.
Weitere Begriffe : Uneheliche Mutter | Geliebte | gesetzesfreie Verwaltung |
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