SteuervollstreckungDie Regeln, nach denen die Finanzbehörden die Ansprüche des Fiskus vollstrecken, finden sich im sechsten Teil der Abgabenordnung. Diese Normen sind gegenüber der ZPO eigenständig, wiewohl sie teilweise inhaltsgleiche Regeln enthalten und zum Teil auch direkt ZPO-Vorschriften für anwendbar erklären. Den Bestimmungen der allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsgesetze gehen die AOVorschriften vor. Die Steuervollstreckung ist dadurch gekennzeichnet, dass das gesamte Verfahren bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen [§ 322 A0], Anordnung des persönlichen Arrestes [§ 326 A0], Ersatzzwangshaft [§ 334 A0]) weitestgehend unter der Regie der Finanzbehörde als Vollstreckungsbehörde abgewickelt wird.
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