Stiefeltern, -kinder

sind keine Rechtsbegriffe. Als Stiefkinder werden diejenigen Kinder des jeweils anderen Ehegatten bezeichnet, die nicht zugleich eigene Kinder sind. Als Stiefeltern werden häufig Adoptiveltern bezeichnet, als Stiefvater der Ehegatte der Mutter, der selbst nicht Vater ist, als Stiefmutter die Ehefrau des Vaters, die selbst nicht Mutter ist. S. a. Schwägerschaft, Verwandtschaft, Zeugnisverweigerungsrecht, elterliche Sorge (4), Umgangsrecht.




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