Stiefmutter

keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch; die Unterhaltspflicht kann aber vertraglich (auch stillschweigend durch Aufnahme in den Haushalt) übernommen sein. Stirbt Vater oder Mutter des St.es und erhalten Stiefvater bzw. Stiefmutter einen Zugewinnausgleich durch Erhöhung ihres Erbteils um 1/4, so sind sie verpflichtet, dem St. bei Bedürftigkeit aus diesem Viertel eine angemessene Ausbildung zu bezahlen, § 1371 BGB. a. Zugewinngemeinschaft, Schwägerschaft.




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