Strafausschliessungsgründe

, Strafaufhebungsgründe. Strafausschliessungsgründe bewirken, dass der Täter wegen persönlicher Umstände von vornherein straflos bleibt (z. B. Strafvereitelung zugunsten eines Angehörigen, § 258 VI StGB; Indemnität eines Abgeordneten). Strafaufliebungsgründe führen zur nachträglichen Strafbefreiung (z.B. Rücktritt vom Versuch, Begnadigung).




Vorheriger Fachbegriff: Strafausschließungsgrund | Nächster Fachbegriff: Strafaussetzung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen