Strafausschliessungsgründe, Strafaufhebungsgründe. Strafausschliessungsgründe bewirken, dass der Täter wegen persönlicher Umstände von vornherein straflos bleibt (z. B. Strafvereitelung zugunsten eines Angehörigen, § 258 VI StGB; Indemnität eines Abgeordneten). Strafaufliebungsgründe führen zur nachträglichen Strafbefreiung (z.B. Rücktritt vom Versuch, Begnadigung).
Weitere Begriffe : Achslast von Kraftfahrzeugen | Rechtsanwendung | Inzahlungnahme |
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