Strafbarer EigennutzSammelname für die im einzelnen recht unterschiedlichen Straftaten der §§ 284 ff. StGB. Str. E. bedeutet rücksichtsloses Ausgehen auf eigenen Vorteil, spielt auch sonst im Strafrecht eine strafbegründende (z. B. § 170a: Verschleuderung von Familienhabe; § 180: Kuppelei) oder strafschärfende (z. B. § 257: Begünstigung; § 300: Verletzung von Berufsgeheimnissen) Rolle.
Weitere Begriffe : Parlamentsauflösung | Fernwirkung | Voreid |
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