Verletzung von Berufsgeheimnissen

Wer als sog. Berufsgeheimnisträger ein ihm in seiner beruflichen Stellung anvertrautes oder bekannt gewordenes fremdes Privat-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorsätzlich und unbefugt offenbart oder verwertet, also zur Gewinnerzielung wirtschaftlich ausnutzt, wird nach §§ 203 Abs. 1, 204 StGB wegen Verletzung von Privatgeheimnissen bestraft.
Die Berufsgeheimnisträger sind in § 203 Abs. 1 Nr. 1-6 StGB abschließend aufgelistet (Ärzte, Apotheker, Psychologen, Rechtsanwälte, Notare, fachspezifische Berater, Sozialarbeiter etc.).
Die Strafandrohung gilt in derselben Art und Weise für die Berufshelfer der Geheimnisträger (z. B. MTA oder Arzthelferin).
Der strafbare Geheimnisschutz erstreckt sich auch über den Tod des Betroffenen hinaus (§ 203 Abs. 4 StGB). Bei einem Täterhandeln gegen Entgelt oder in Bereicherungsabsicht erhöht sich nach § 203 Abs. 5 StGB die angedrohte Strafe. Die strafbedrohte berufliche Schweigepflicht wird für einige der Berufshelfer und deren Gehilfen durch das verfahrensrechtliche Zeugnisverweigerungsrecht der §§ 53, 53a StPO, § 383 ZPO, § 98 VwGO, § 118 SGG, § 84 FGO flankiert. Eine Aussagepflicht besteht allerdings nach einer Entbindung von der Schweigepflicht. Gleichzeitig lässt eine solche Entbindung, wie auch eine (mutmaßliche) Einwilligung des Betroffenen, die Unbefugtheit des Offenbaren oder Verwertens und damit schon den Tatbestand der Strafnorm entfallen. Die Verletzung der §§ 203 Abs. 1, 204 StGB ist nur auf Strafantrag hin verfolgbar (§ 205 StGB). Verletzung des Dienstgeheimnisses; Geheimnis




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