Straflöschung

ist der Oberbegriff für Auskunftsbeschränkung aus Strafregister und Straftilgung vor Ablauf der gesetzlichen Fristen. Gesuch um vorzeitige Str. ist an die das Strafregister führende Behörde zu richten, die es, soweit nicht selbst zuständig, an die zuständige Stelle od. Behörde weiterleitet. Gegen ablehnenden Bescheid ist (Dienst-) Aufsichtsbeschwerde an die Vorgesetzte Justizbehörde oder Antrag auf Entscheidung des Oberlandesgerichts zulässig.

Straftilgung. S. a. Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch bei Jugendstrafe.




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