Strafverfolgungshindernisse
Ihr Fehlen ist prozessuale Voraussetzung der Verfolgung von Straftaten. Die wichtigsten Verfolgungshindernisse sind
— Verjährung gern. §§ 78 ff. StGB,
— entgegenstehende Rechtskraft einer Entscheidung in derselben Sache gern. Art.103 Abs. 3 GG, Art. 54 SDÜ und andere Fälle von Strafklage-verbrauch, z.B. §§ 153 a Abs. 1 S. 5, 174 Abs. 2, 211 StPO,
— Strafunmündigkeit des Beschuldigten gem. § 19 StGB,
— Tod (str.) und dauernde Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten,
— diplomatische Immunität gern. §§ 18-20 GVG,
— Immunität von Abgeordneten gem. Art.46 Abs. 2 GG, 152a StPO.
Ihr Vorliegen führt zur Einstellung des Verfahrens gern. §§ 170 Abs. 2, 206 a bzw. 260 Abs. 3 StPO. Steht jedoch zurzeit der Entscheidung fest, dass ein Schuldspruch aus materiellen Gründen nicht erfolgen kann, so gilt i. d. R. der Grundsatz ,Freispruch vor Einstellung\'. Absehen von Strafverfolgung
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