Strafversprechen, selbstständiges
(selbstständiges Strafgedinge): vertraglich vom Schuldner versprochene Strafe für den Fall, dass er eine bestimmte Handlung vornimmt oder unterlässt, ohne sich zur Vornahme oder Unterlassung selbst zu verpflichten.
Vom unselbstständigen Strafversprechen einer Vertragsstrafe unterscheidet sich das (auch „uneigentliches” oder „unechtes” genannte) selbstständige Strafversprechen dadurch, dass der Schuldner zur Vornahme bzw. Unterlassung der strafbewehrten Handlung selbst dem Gläubiger gegenüber nicht verpflichtet ist. Vornahme bzw. Unterlassung dieser Handlung sind nur Bedingung für den Verfall der Strafe. Wie die Vertragsstrafe hat das selbstständige Strafversprechen eine doppelte Zielrichtung; einerseits dient es der Sicherung der direkt nicht erzwingbaren Vornahme oder Unterlassung der strafbewehrten Handlung und andererseits der erleichterten Schadloshaltung ohne Einzelnachweis im Verletzungsfall.
Im BGB ist das selbstständige Strafversprechen nur in § 343 Abs. 2 BGB geregelt, nach dem die richterliche Herabsetzung der verwirkten Strafe wegen Unverhältnismäßigkeit in gleicher Weise wie bei dem unselbstständigen Strafversprechen möglich ist. Im Übrigen sind die §§339 ff. BGB aber teilweise entsprechend anzuwenden. Wie bei einem unselbstständigen Strafversprechen setzt die Verwirkung der Vertragsstrafe ein Vertretenmüssen des Schuldners, also i. d. R. ein Verschulden, voraus. Entsprechend § 344 BGB ist das selbstständige Strafversprechen unwirksam, wenn es mittelbar der Durchsetzung einer selbst von Gesetzes wegen (z. B. wegen Formmangels, Verstoßes gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot) nicht durchsetzbaren Verbindlichkeit dienen soll.
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