Vertragsstrafe
Mit dem Druckmittel der Vertragsstrafe soll der Schuldner zur gehörigen Erfüllung seiner Verpflichtung angehalten werden. Die Parteien müssen sich bei Vertragsschluss über die Voraussetzungen und die Höhe der Vertragsstrafe einigen. Möglich ist ein selbständiges Strafversprechen, bei dem die Strafe unabhängig von einer erzwingbaren Hauptverbindlichkeit versprochen wird. Eine unselbständige Vertragsstrafe ist dagegen an die Hauptverbindlichkeit angelehnt und soll dazu führen, dass die Hauptverbindlichkeit erfüllt wird. Besonders bedeutsam ist, dass auch eine schon versprochene Vertragsstrafe nachträglich auf einen »angemessenen Betrag« herabgesetzt werden kann. Zu dessen Beurteilung ist allerdings jegliches berechtigte Interesse des Gläubigers - nicht nur sein Vermögensinteresse - in Betracht zu ziehen.
Die Parteien eines Vertrages können vereinbaren, daß eine oder beide von ihnen bei Vertragsverletzungen einen bestimmten Geldbetrag als Strafe an die andere Partei zahlen soll(en), zum Beispiel bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung eines Gebäudes pro Tag der Fristenüberschreitung x DM. Es bleibt ihnen überlassen zu bestimmen, ob daneben noch die eigentlich geschuldete Leistung erbracht und ob daneben auch noch Schadensersatz geleistet werden muß. Unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen können vom Gericht auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden (§343 BGB). Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist namentlich in der Wirtschaft sehr beliebt, weil sie bei Vertragsverletzungen klare Verhältnisse schafft und den Nachweis eines konkreten -»Schadens entbehrlich macht.
ist eine Privatstrafe und dient dem Gläubiger als Druckmittel, die Erfüllung eines Vertrags zu erreichen. Die V. muss vom Schuldner dem Gläubiger vertraglich versprochen sein. Erfüllt er nicht oder nicht in gehöriger Weise, so ist die V. verwirkt, § 339 ff. BGB. Weitere Wirkung: erlangt der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung, so kann er die verwirkte V. als Mindestbetrag des Schadens verlangen, auch wenn der tatsächliche Schaden niedriger ist; ist er höher, kann er auch den weiteren Schaden ersetzt verlangen. Die Vereinbarung einer V. ist nur wirksam, wenn auch die durch sie geschützte Hauptverpflichtung wirksam ist (Akzessorietät). Ist die verwirkte V. unverhältnismässig hoch, so kann der Richter sie i. d. R. (durch Urteil im Prozess) auf Antrag des Schuldners auf einen angemessenen Betrag herabsetzen, § 343 BGB. Siehe auch: Verfallklausel.
Im Mietrecht:
Nach den Vorschriften des BGB dient eine Vertragsstrafe dazu, den Schuldner zur gehörigen Erfüllung seiner versprochenen Leistungen anzuhalten. Erbringt der Schuldner seine versprochenen Leistungen nicht, so kann den Schuldner ein Vermögensnachteil treffen.
Ein solches Vertragsstrafeversprechen, das sich ein Vermieter von Wohnraum vom Mieter versprechen lässt, ist gem. § 555 BGB unwirksam. Ein Vertragsstrafeversprechen wird bei einem Geschäftsraummietvertrag wirksam, nicht bei der Vermietung von Wohnraum. Hier können der Vermieter (Gläubiger) und der Mieter (Schuldner) eines Geschäftsraumes entsprechende Vertragsstrafen vereinbaren. In der Regel stellt die Vertragsstrafe ein Druckmittel seitens des Vermieters gegenüber dem Mieter dar.
Weitere Stichwörter:
Geschäftsraummiete, Mischmietverhäitnis, Schadenspauschale, Umzugskostenpauschale
(Konventionalstrafe) ist eine meist in Geld bestehende Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger für den Fall der
Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung seiner Verbindlichkeit verspricht (§§ 339 ff. BGB). Die V. ist verwirkt, wenn der Schuldner in Verzug kommt. Ist die V. für den Fall der Nichterfüllung der Verbindlichkeit vereinbart, kann der Gläubiger entweder Erfüllung oder die V. fordern; bei der V. für nicht gehörige, d.h. verspätete oder mangelhafte Erfüllung kann er sowohl Erfüllung als auch die V. verlangen. Sofern eine verwirkte V. unverhältnismässig hoch ist, kann sie auf Antrag des Schuldners durch gerichtliches Urteil herabgesetzt werden; das gilt nicht für die von einem Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochene V. (§§ 348, 351 HGB). Wenn die Verbindlichkeit, die durch die V. gesichert werden soll, unwirksam ist, entfällt der Anspruch des Gläubiger auf die vereinbarte V.
Im Arbeitsrecht:
ist die zwischen Gläubiger u. Schuldner für den Fall vereinbarte Leistung, dass der Sch. seine Verbindlichkeit nicht o. nicht in gehöriger Weise erfüllt (§ 339 S. 1 BGB). Sie ist ein unselbständiges, akzessorisches, an eine Hauptverbindlichkeit angelehntes Strafversprechen. Besteht die Hauptverbindlichkeit nicht, so ist die Strafabrede nichtig; ist sie wirksam angefochten o. erlischt sie, so ist auch die Strafabrede unwirksam (AP 3 zu § 339 BGB). Eine V. wird i. d. R. zur Sicherung eines Wettbewerbsverbotes des AN o. zur Absicherung des AG gegen Arbeitsvertragsbruch abgeschlossen, um als Druckmittel der Erfüllung der Hauptverbindlichkeit zu dienen o. im Falle ihrer Verwirkung, dem AG den Nachweis des Schadens zu erleichtern. Derartige Vereinbarungen sind wirksam (AP 9 zu § 339 BGB). Wird eine V. für den Fall des Vertragsbruches vereinbart, so sind im allgemeinen nicht auch die Fälle umfasst, dass der AG das Arbeitsverhältnis wegen einer Vertragsverletzung ausserordentl. kündigt (AP 14 zu § 339 BGB = NJW 92, 1646 = NZA 92, 215). Unzulässig ist die V. bei fristgemässer Kündigung des AN (AP 12 zu § 622 BGB), es sei denn, dass sie vor Dienstantritt ausgeschlossen ist (AP 2 zu § 67 HGB). Zweifelhaft ist, ob ein V. in einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden kann (AP 52 zu § 77 BetrVG 1972 =-- NZA 92, 177). Sie ist verwirkt, wenn der Sch. mit seiner Leistung in Verzug gerät o. einem bestehenden Verbot schuldhaft (BGH NJW 72, 1893) zuwiderhandelt (§ 339 S. 2 BGB). Hat der Sch. die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt (ArbVertragsbruch), so kann der Gl. die verwirkte V. statt der Erfüllung verlangen (§ 340I 1 BGB) (bei Wettbewerbsverstross vgl. § 75c HGB). Verlangt er die V., so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen (§ 340I 2 BGB). Ein weitergehender Schadensersatzanspruch ist jedoch nicht ausgeschlossen (§ 340 II BGB); die V. kann selbst dann verlangt werden, wenn überhaupt kein Schaden erwachsen ist. Hat der Sch. die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise erfüllt, so kann der Gl. die verwirkte V. neben der Erfüllung verlangen (§ 341 I BGB). Daneben kann er Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§§ 341 II, 340 II BGB). Nimmt er die Erfüllung an, so behält er den Anspruch auf V. nur, wenn er sie sich vorbehält (§ 341 III BGB), es sei denn, dass etwas anderes vereinbart ist (BGH DB 71, 714; bei vorheriger Aufrechnung BGH NJW 83, 384). Eine unangemessen hohe V. kann vor Zahlung auf Antrag des Sch. vom Gericht auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden (§ 343 BGB). Bei der Bemessung der V. hat das Gericht auf alle Umstände des Einzelfalles abzustellen (AP 2 zu § 67 HGB). Sie ist jedoch nicht allein schon deswegen sittenwidrig, weil sie übersetzt vereinbart worden ist. Die Parteien können nicht von vornherein die V. in das Ermessen des Gerichts stellen (AP 7 zu § 339 BGB). Mit Minderjährigen kann sie vereinbart werden, wenn sie mit Verträgen dieser Art regelmässig u. verkehrsüblicherweise verbunden wird. Ist eine V. für den Fall des Vertragsbruchs vereinbart, so beginnt eine tarifliche, an die Fälligkeit anknüpfende Verfallfrist während des rechtl. Bestandes des Arbeitsverhältnisses erst, wenn der AG dem AN erklärt, dass er die
Strafe verlange, vorausgesetzt, dass er den Erfüllungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht hat (AP 1 zu § 340 BGB). Lit.: Preis/Stoffels AR-Blattei 5 D 1710.
(§ 339 BGB) ist die meist in Geld bestehende Leistung, die der Schuldner für den Fall der Nichterfüllung (§ 340 BGB) oder der nicht gehörigen Erfüllung (§ 341 BGB) einer Verbindlichkeit verspricht. Die V. ist unselbständiges Strafversprechen. Sie ist verwirkt mit dem Verzug und ist entweder statt oder neben der Erfüllung zu erbringen. Ist sie unverhältnismäßig hoch, kann sie durch Urteil herabgesetzt werden (§ 343 BGB, anders die §§ 348 [,351] HGB). Lit.: Bschorr, M./Zanner, C., Die Vertragsstrafe im Bauwesen, 2003; Gehlen, H. v., Angemessene Vertragsstrafe, NJW 2003, 2961; Oberhäuser, /., Vertragsstrafe, 2003
(Konventionalstrafe): vertraglich vom Schuldner versprochene Strafe für den Fall, dass er eine gegenüber dem Gläubiger bestehende Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt. Die Strafe kann in der Zahlung einer Geldsumme (vgl. § 339
BGB) oder in einer anderen Leistung (vgl. § 342 BGB,
z. B. Verwirkungsklausel) bestehen.
Bei dein Vertragsstrafeversprechen i. S. d. §§ 339-345 BGB handelt es sich um das eigentliche”, „echte”, „unselbstständige” oder „akzessorische” Strafversprechen. Seine Funktionen für den Gläubiger sind einerseits die Schaffung eines Zwangsmittels zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtung, andererseits die Erleichterung der Erlangung eines Mindestersatzes bei Leistungsstörungen (soweit Letzteres - wie bei Schadensersatzpauschalen - im Vordergrund steht, handelt es sich nach h. M. allerdings nicht um ein Vertragsstrafeversprechen). Abzugrenzen hiervon ist das (nur in § 343 Abs. 2 BGB geregelte) selbstständige Strafversprechen, mit dein eine Strafe für Vornahme oder Unterlassung einer selbst nicht geschuldeten Leistung versprochen wird.
Verwirkung der Vertragsstrafe tritt ein, wenn der Schuldner mit der Erfüllung der strafbewehrten Verpflichtung in Verzug gerät bzw. wenn er der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung zuwiderhandelt (§ 339 BGB). Weiterhin ist ein Vertretenmüssen des Schuldners hinsichtlich des Verzugs bzw. der Zuwiderhandlung erforderlich, regelmäßig also ein Verschulden, soweit die Parteien nichts Abweichendes geregelt haben.
Mit der eingetretenen Verwirkung hat der Gläubiger
das Recht zur Geltendmachung der vereinbarten
Vertragsstrafe. Ob er Vertragsstrafe und Erfüllung der strafbewehrten Verpflichtung nebeneinander verlangen kann, hängt davon ab, ob die Vertragsstrafe für nicht gehörige Erfüllung oder für Nichterfüllung versprochen wurde: Wurde sie für nicht gehörige (insbes. nicht rechtzeitige) Erfüllung versprochen, kann der Gläubiger neben der Vertragsstrafe auch weiterhin die Erfüllung verlangen (§ 341 Abs. 1 BGB), bei erfolgter Annahme als Erfüllung allerdings nur, wenn er sich die Vertragsstrafeforderung vorbehalten hat (§ 341 Abs. 3 BGB). Wurde die Vertragsstrafe dagegen für den Fall der Nichterfüllung versprochen, muss der Gläubiger wählen; fordert er die Vertragsstrafe, erlischt sein Erfüllungsanspruch (§ 340 Abs. 1 BGB). Auf einen daneben etwa bestehenden Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung wird die Vertragsstrafe als Mindestschaden angerechnet (§§ 340 Abs. 2, 341 Abs. 2 BGB). Wurde eine andere Leistung als die Zahlung von Geld als Vertragsstrafe vereinbart, ist ein Anspruch auf Schadensersatz neben der Vertragsstrafe ganz ausgeschlossen (§ 342 BGB).
Ist die strafbewehrte Verpflichtung unwirksam, ist auch das Vertragsstrafeversprechen unwirksam (§344 BGB). In AGB und Verbraucherverträgen sind überdies - auch bei Modifikationen der insgesamt disponiblen gesetzlichen Regelungen - die §§ 307, 309 Nr.6 BGB zu beachten.
Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kommt vor ihrer Entrichtung auf Antrag des Schuldners eine Herabsetzung durch Urteil auf den angemessenen Betrag in Betracht (§ 343 Abs. 1 BGB). Der Antrag wird regelmäßig durch Einrede des Schuldners gegen die mit Klage des Gläubigers geltend gemachte Höhe der Vertragsstrafe gestellt (eine selbstständige Klage des Schuldners auf Herabsetzung ist aber zulässig). Bei der gerichtlichen Prüfling der Verhältnismäßigkeit sind alle Umstände des Verwirkungstatbestandes, das (nicht nur vermögensmäßige) Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung der Verpflichtung und die Verhältnisse des Schuldners zu berücksichtigten, wobei die Darlegungs- und Beweislast den Schuldner trifft.
§ 343 BGB ist als Schutzvorschrift nicht abdingbar. Hat ein Kaufmann ins Betriebe seines Handelsgewerbes eine Vertragsstrafe versprochen, ist eine Herabsetzung aber ausgeschlossen (1348 HGB).
Eine V. (Konventionalstrafe) bedarf besonderer vertraglicher Vereinbarung; sie liegt vor, wenn der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder in nicht gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe verspricht (§§ 339 ff. BGB; eingeschränkt für Allgemeine Geschäftsbedingungen, § 309 Nr. 6 BGB, sowie im Bauvertrag, Werkvertrag, 3, § 11 VOB/B; z. T. gesetzlich ausgeschlossen, z. B. beim Wohnraummietvertrag, § 555 BGB). Die Strafe ist verwirkt, wenn der Schuldner in Schuldnerverzug kommt; es ist also Verschulden Voraussetzung. Sichert die V. eine Unterlassungspflicht, so verfällt sie mit der Zuwiderhandlung; auch hier ist nach der Vorstellung der Parteien regelmäßig ein schuldhaftes Handeln Voraussetzung. Die V. tritt neben den weiter bestehenden Erfüllungsanspruch, wenn sie für den Fall der nicht gehörigen, insbes. der nicht rechtzeitigen Erfüllung versprochen wurde (§ 341 BGB). Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die V. nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält (Besonderheiten auch hier nach VOB/B). Wurde die V. dagegen für den Fall der Nichterfüllung versprochen, so tritt die verwirkte Strafe als Schadensersatz anstelle des - dann ausgeschlossenen - Erfüllungsanspruchs; der Gläubiger ist jedoch nicht gehindert, einen weiteren Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (§ 340 BGB). Ist eine verwirkte V. unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch gerichtliches Gestaltungsurteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden (§ 343 BGB); diese sonst zwingende Regelung ist unter Kaufleuten (Kaufmann) ausgeschlossen (§ 348 HGB; dort nur Verbot der Sittenwidrigkeit). Die Herabsetzungsmöglichkeit gilt auch für das sog. selbständige Strafversprechen oder Strafgedinge, durch das jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung, ohne hierzu als Schuldner verpflichtet zu sein, vornimmt oder unterlässt (§ 343 II BGB). Erklärt das Gesetz das Versprechen einer Leistung für unwirksam, so ist auch das für den Fall der Nichterfüllung des Versprechens vereinbarte Strafversprechen unwirksam (§ 344 BGB). Verwirkungsklausel, Reugeld, Kreditvertrag (5).
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