Strafzwecke

Zu Sinn und Zweck des Strafens werden unterschiedliche Theorien vertreten.
Nach den absoluten Straftheorien dient die Strafe dem Schuldausgleich und der Wiederherstellung der Rechtsordnung. Diesem Ziel sollte nach einem Teil der früheren Literatur die Vergeltung des begangenen Unrechts dienen. Demgegenüber wird heute überwiegend der Sühnegedanke in den Vordergrund gestellt. Hiernach soll die Strafe dem Täter die Möglichkeit geben, durch Übernahme des Strafübels seine Schuld zu verarbeiten und sich mit der Rechtsordnung zu versöhnen.
Nach den relativen Straftheorien liegt der Sinn der Strafe in der Vorbeugung. Dabei zielt die Generalprävention auf die Allgemeinheit, deren Vertrauen in die Geltung der Rechtsordnung gestärkt (positive Generalprävention) und die von Straftaten abgeschreckt werden soll (negative Generalprävention). Dagegen zielt die Spezialprävention auf den Täter, der resozialisiert (positive Spezialprävention) und von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden soll (negative Spezialprävention).
Im Gesetz finden sich in den §§ 46, 47 StGB - außer dem Vergeltungsgedanken - alle Strafzwecke (Vereinigungstheorie), weshalb heute im Wesentlichen nur noch über deren Gewichtung gestritten wird.
Strafvollzug: -÷ Vollzugsziele.




Vorheriger Fachbegriff: Strafzweck | Nächster Fachbegriff: Strafzwecktheorie


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen