StudentenZu den Mitgliedern einer Hochschule gehören die eingeschriebenen S. Die Aufnahme des S. in die Hochschule erfolgt durch Einschreibung (Immatrikulation), der Abgang durch Exmatrikulation. Der Zugang steht bei Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (Hochschulreife u. ä.) grundsätzl. jedem frei. Beschränkungen des Zugangs sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (numerus clausus; Studienplätze, Vergabe). Die Rechtsstellung des einzelnen S. und ihrer Gesamtheit (Studentenschaft) wird durch das Hochschulrecht geregelt. Diese Regelungen sind z. T. recht unterschiedlich, z. B. hins. des Ordnungs(Disziplinar)rechts oder der Vertretung der S. in Kollegialorganen der Hochschule. Das Hochschulrahmengesetz (HRG) v. 19. 1. 1999 (BGBl. I 18) m. spät. Änd. enthält nur mehr die Rahmenregelungen (§§ 27 ff., 41), die durch Landesrecht angeführt werden.
Weitere Begriffe : Betriebs- und Geschäftsgeheimnis | Giroverband, Girozentrale | RAG-Stiftung |
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