Studentenschaft (§41 HRG) ist die Gesamtheit der Studenten einer Hochschule. Sie verwaltet nach Landesrecht ihre Angelegenheiten im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen selbst. Ihre geschäftsführenden Organe sind auf zentraler Ebene der allgemeine Studentenausschuss und auf der Ebene des Fachbereichs die Fachschaftssprecher. Daneben wirken studentische Mitglieder auch in den Hochschulorganen (Senat, Konzil [Konvent], Fachbereichsrat) mit. Die S. untersteht der Rechtsaufsicht der Leitung der Hochschule und der zuständigen Landesbehörde. Lit.: Das soziale Bild der Studentenschaft in der Bundesrepublik Deutschland, 1998
Weitere Begriffe : Mehrstimmenwahlrecht | Reisebestätigung | Forfaitierung |
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