Subjektive Unrechtselemente

Die Prüfung, ob ein bestimmtes Verhalten strafbar ist, beginnt damit, ob der Täter einen gesetzlichen Tatbestand erfüllt hat. Dieser setzt sich aus den "äusseren" (objektiven) Merkmalen (z.B. Diebstahl: Wegnahme einer fremden beweglichen Sache) und den subjektiven Merkmalen (Vorsatz) zusammen. Tatbestandsmerkmale. In einigen Fällen müssen die sog. s.n U. hinzukommen; diese sind nicht äusserlich sichtbar, sondern nur in der inneren Vorstellungswelt des Täters vorhanden und betreffen die "subjektive Haltung oder Einstellung des Täters, aus der heraus er die Handlung vornimmt" (Welzel). Diebstahl liegt z.B. nur vor, wenn der Täter das Diebesgut in der konkreten Absicht wegnahm, es sich rechtswidrig zuzueignen. Nahm er dagegen die Sache nur fort, um sie zu gebrauchen und danach dem Eigentümer wieder zukommen zu lassen, so fehlt es an dem zum Diebstahl gehörenden s.n Unrechtselemente. Die s.n U. sind streng zu scheiden vom Vorsatz, der sich auf die objektiven Tatbestandsmerkmale bezieht.

nennt man bei einer Straftat die Tatbestandsmerkmale, die das Vorliegen der Rechtswidrigkeit nicht nach dem äußeren Tatbild, sondern nach der inneren Einstellung des Täters bestimmen (so die Absicht rechtswidriger Zueignung beim Diebstahl).




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