Substitut ist die als Ersatz eines anderen auftretende Person. Grundsätzlich hat jeder Schuldner in eigener Person seine Verpflichtung zu erfüllen, darf jedoch im üblichen Rahmen Erfüllungsgehilfen beiziehen. Nach § 664 I 1 BGB darf der Beauftragte im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten (Substituten) übertragen. Ist jedoch die Übertragung gestattet, so hat der Übertragende nur ein ihm bei der Übertragung zu Last fallendes Verschulden zu vertreten. Im Übrigen scheidet er aus der Verpflichtung aus.
Weitere Begriffe : Blindengeld | Kirchliche Trauung | Anschlussberufung |
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