Erfüllungsgehilfe
Erfüllungsgehilfen sind grundsätzlich Hilfspersonen, die dem eigentlichen Schuldner bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen helfen. Jemand muss also schon dazu verpflichtet sein, eine bestimmte Leistung zu erbringen und speziell hierfür muss er sich von anderen Leuten helfen lassen. Der Malermeister, der sich verpflichtet hat, eine Wohnung tapezieren und streichen zu lassen, der diese Verpflichtung aber nicht selbst erbringt, sondern durch seine Mitarbeiter erbringen lässt, arbeitet mit »Erfüllungsgehilfen«. Wenn nun diese Erfüllungsgehilfen bei der Ausführung ihrer Arbeit nachlässig sind, kann sich der eigentliche Schuldner, also z.B. der Malermeister, nicht darauf berufen, er hätte ja selber nichts getan, er muss sich stattdessen so behandeln lassen, als hätte er die Arbeit selbst nachlässig und schlecht ausgeführt.
Person, die mit Willen des Schuldners zur Erfüllung von dessen vertraglich übernommener Pflicht tätig wird (z.B. Geselle repariert im Auftrag des Meisters Kfz). Für ein Verschulden des E. hat der Schuldner gegenüber dem Gläubiger in gleichem Umfang einzustehen, wie wenn er selbst einen Schaden verursacht hätte. Diese Haftung tritt jedoch nur ein, wenn der E. eine schädigende Handlung bei der Erfüllung der Vertragspflicht begangen hat, nicht jedoch für eine nur aus diesem Anlaß (bei Gelegenheit) begangene Handlung (z.B. Diebstahl).
(§ 278 2. Alt. BGB) ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Ge-samtpflichtenkreis tätig wird. Bei § 278 BGB handelt es sich um keine Anspruchsgrundlage, sondern um eine Zurechnungsnorm: Der Schuldner muß für ein Verschulden seines E. wie für sein eigenes einstehen. Voraussetzung für eine Zurechnung ist allerdings das Bestehen einer Sonderverbindung, wofür aber ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis wie bei der c.i.c. ausreicht. Der E. muß nicht weisungsgebunden sein, so daß über § 278 BGB (anders als bei § 831 BGB) auch eine Haftung des Schuldners für selbständige Unternehmer in Betracht kommt, sofern er diese zur Erfüllung der ihm obliegenden Verbindlichkeit eingeschaltet hat. Unerheblich ist, ob der E. eine eigene Verbindlichkeit erfüllen will und ob er weiß, daß er durch seine Tätigkeit eine Verpflichtung des Schuldners erfüllt. Es kommt ausschließlich auf die Sicht des Schuldners an. Schließlich muß die schuldhafte Handlung im sachlichen Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe erfolgt sein und nicht nur bei Gelegenheit.
Person, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient (z.B. Lehrling, der im Auftrag des Lehrherrn eine Wasserleitung repariert). Der Schuldner hat im Rahmen eines Schuldverhältnisses (anders beim Verrichtungsgehilfen) ein Verschulden des E.n in gleichem Umfang wie eigenes Verschulden zu vertreten und haftet so, als wenn er den Schaden angerichtet hätte. Die Haftung tritt nur ein, wenn der Schaden von der Hilfsperson im Rahmen der vom Schuldner übertragenen Aufgaben verursacht worden ist, nicht aber z.B. bei Schadensverursachung gelegentlich der Erfüllung einer Verbindlichkeit (z.B. Krankenschwester führt Operation aus). Gegen den E.n sind keine vertraglichen Ansprüche gegeben. Ansprüche auf Schmerzensgeld scheiden im Rahmen der Haftung für E.n aus, da hierfür die Begehung einer unerlaubten Handlung (nicht nur Vertragsverletzung) Voraussetzung ist.
Verschulden.
(§ 278 BGB) ist eine Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners rein tatsächlich in dessen Pflichtenkreis tätig wird (z.B. Verkäuferin des Kaufhausuntemehmens, Fahrer des Transportunternehmers, Krankenhausarzt für Krankenhausträger, über die Zurückbehaltung von Miete beratender Mieterschutzverein für Mieter, nicht das pathologische Institut der histologischen Untersuchung im Verhältnis zum behandelnden Arzt). Der Schuldner (muss sich das in Erfüllung der Verbindlichkeit vorgenommene Verhalten des Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen und) hat das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen (ohne eigenes Verschulden) in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Nicht verwechselt werden darf mit dem Erfüllungsgehilfen der (im Bereich er unerlaubten Handlungen bedeutsame) Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB), obgleich ein E. vielfach zugleich Verrichtungsgehilfe ist. Lit.: Delmere, J., Der Erfüllungsgehilfe in § 278 BGB, 1989 (Diss.)
Person, derer sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient. Der Schuldner hat ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen wie eigenes Verschulden zu vertreten (§ 278 S. 1 BGB), haftet also gegenüber dem Gläubiger so, als ob er selbst gehandelt hätte.
Erfüllungsgehilfe ist nur, wer in die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Schuldners aus einem bereits bestehenden Schuldverhältnis eingeschaltet wird. Dieses Schuldverhältnis kann sich aus Vertrag, aber auch aus
Gesetz ergeben. Erfüllungsgehilfe kann daher insbes. auch sein, wer die Erfüllung von Pflichten aus einer durch geschäftlichen Kontakt begründeten vorvertraglichen Sonderrechtsbeziehung (§§311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB, culpa in contrahendo) oder gegenüber in einen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte einbezogenen Dritten übernimmt.
Auch bei bereits bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnissen aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, der Geschäftsführung ohne Auftrag oder Delikt kommt eine Erfüllungsgehilfenhaftung in Betracht. Für die von einem Dritten vorgenommene deliktische Handlung selbst, die eine Sonderrechtsbeziehung erst begründet, haftet der Geschäftsherr hingegen nur nach den Vorschriften über den Verrichtungsgehilfen (§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB).
Der Schuldner haftet für Handlungen des Erfüllungsgehilfen nur, soweit ein ursächlicher Zusammenhang zur Erfüllung der Schuldnerpflichten besteht. Keine Haftung besteht daher insbes. für solche Handlungen, die der Erfüllungsgehilfe nur „bei Gelegenheit” der Erfüllung begeht.
Nutzt etwa der Malergeselle die Anwesenheit in der Wohnung eines Kunden des Meisters, um einen Diebstahl zu begehen, haftet der Meister hierfür nicht. Denkbar kann allerdings ein eigenes Verschulden des Meisters sein, wenn er eigene Überwachungspflichten (etwa bei einem bereits mehrfach einschlägig vorbestraften Mitarbeiter) verletzt hat.
Der Schuldner haftet, soweit sein Erfüllungsgehilfe (im untechnischen Sinne, da diesen selbst keine Pflichten aus dem Schuldverhältnis treffen) schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, handelt. Für die Frage der Verschuldensfähigkeit kommt es daher auf die Person des Erfüllungsgehilfen an. Der bei der Erfüllung der Schuldnerpflichten zu beachtende Sorgfaltsmaßstab richtet sich hingegen nach der Person des Schuldners. Die Haftung für Erfüllungsgehilfen kann weitreichend abbedungen werden (vgl. § 278 S. 2 BGB).
ist, wer mit Willen des Schuldners bei Erfüllung von dessen Verbindlichkeit tätig wird (z. B. Handwerksgeselle bei Reparaturen im Auftrag des Meisters). Dass der E. zugleich auch eine eigene Verbindlichkeit erfüllt (z. B. der Spediteur des Mieters in dessen Verhältnis zum Vermieter; anders beim Versendungskauf), steht dem nicht entgegen. Über die Haftung für den vom E. angerichteten Schaden Verschulden (2 b) sowie Mitverschulden; der Schuldner hat ein Verschulden des E. in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Eine Haftung des Schuldners entfällt jedoch, wenn die schädigende Handlung vom E. nicht in Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners, sondern gelegentlich dieser vorgenommen wurde (z. B. der E. begeht anlässlich der Erfüllungshandlung einen Diebstahl). Dagegen ist Verrichtungsgehilfe, wer von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt ist, auch wenn diese nicht in Erfüllung einer Vertragsleistung besteht. Fügt er hierbei einem Dritten Schaden zu, so haftet der Auftraggeber nach § 831 BGB aus vermutetem eigenem Verschulden, aber mit der Möglichkeit des Entlastungsbeweises (unerlaubte Handlung, 5 a).
Personen, deren sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Schuld bedient. Erfüllungsgehilfen sind zum Beispiel die mit in einer Wohnung lebenden Familienangehörigen des Mieters im Verhältnis zum Vermieter: Auch sie müssen die Mietsache pfleglich behandeln. Erfüllungsgehilfen sind ferner Arbeitnehmer im Verhältnis zu den Gläubigern ihres Arbeitgebers (zum Beispiel Angestellte in einem Laden im Verhältnis zu den Kunden). Der Schuldner haftet für ein schuldhaftes Handeln seiner Erfüllungsgehilfen wie für eigenes schuldhaftes Handeln, das heißt, er muß dem Gläubiger allen Schaden ersetzen, den ihm die Erfüllungsgehilfen zufügen (§278 BGB).
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