Substitution (von lat. substituere "an die Stelle eines anderen setzen"). 1) Der Bevollmächtigte ist, wenn ihm der Vollmachtgeber nichts anderes gestattet hat, wegen des durch die Bevollmächtigung begründeten Vertrauensverhältnisses nicht berechtigt, die erteilte Vollmacht einem anderen (dem Substitut) zu übertragen (Unterbevollmächtigung). - 2. Bei einem Auftrag darf, sofern es ihm der Auftraggeber nicht gestattet hat, der Beauftragte die Ausführung des Auftrages nicht einem anderen (Substitut) übertragen (§ 664 BGB). Wohl aber darf er einen Erfüllungsgehilfen heranziehen, der ihn bei der Auftragsausführung nur unterstützt. Das gleiche gilt auch für einen Dienst- und Werkvertrag.
Weitere Begriffe : Vertreter des Bundesinteresses beim BverwG | Interzonales Recht | Nummernschild |
MMnews
|