Arbeitgeberverband
ist der in der Regel als (rechtsfähiger) Verein gestaltete Zusammenschluss mehrerer Arbeitgeber. Er ist tariffähig und vor den Arbeitsgerichten parteifähig. Spitzenverband ist die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände. Lit.: Park, J., Verfassungs-, zivil- und arbeitsrechtliche Stellung der Arbeitgeberverbände, 1997; Bartz, A., Die Friedenspflicht der Gewerkschaft bei Verbandswechsel des Arbeitgebers, 2002
Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände gestalten als markmächtige Organisationen die Arbeitsentgelte und Arbeitsbedingungen im Sinne der Tarifautonomie. Ein Arbeitgeberverband ist i. d. R. als rechtsfähiger Verein mit nichtwirtschaftlichen Zwecken (§ 21 BGB) organisiert, in dem sich mehrere Arbeitgeber zusammengeschlossen haben. Die Arbeitgeberverbände sind in erheblichem Maße zersplittert. Die auf unterster Ebene bestehenden Fachverbände haben sich zumeist in einer Landesvereinigung zusammengeschlossen. Landesverbände und Fachverbände sind in der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) zusammengefasst. Arbeitgeberverbände sind nach § 2 TVG tariffähig (Tarifvertrag) und vor den Arbeitsgerichten parteifähig (§ 10 ArbGG). Rechtlich müssen Arbeitgeberverbände die Voraussetzungen der Koalition erfüllen.
Koalitionsfreiheit
Im Arbeitsrecht:
sind i. d. R. rechtsfähige Vereine mit nicht wirtschaftl. Zwecken (§ 21 BGB). Ihre Organe sind die Verbandsversammlung u. der Vorstand, dem ein o. mehrere Geschäftsführer beigegeben sind, die auf Grund Vollmacht des Vorst., der an sich zur Vertretung des Verb. berechtigt ist, o. kraft Satzung die lfdn. Geschäfte des Verb. führen u. ihn vertreten. Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Sie endet mit dem Austritt. Man schätzt, dass rd. 80% der AG organisiert sind. Die Rechte der Mitgl. bestehen in grundlegenden Beschlussfassungen des Verb., z. B. Urabstimmungen bei Arbeitskämpfen, Teilnahme an arbeitsrechtl. Rechtsberatung u. Rechtsschutzeinrichtungen sowie in Unterstützungen, vor allem bei Arbeitskämpfen. Die AGV sind aktiv u. passiv parteifähig in Arbeitsgerichtsprozessen (§ 10 ArbGG), ihre Vertreter sind vor Arbeits- u. Landesarbeitsgerichten postulationsfähig (§ 11 ArbGG). Der Aufbau der AGV vollzieht sich im allgem. von unten nach oben. Facht. u. gemischtgewerbl. Verb. bestehen als gleichberechtigte Organisationsformen nebeneinander, wobei der Betr. in beiden gleichzeitig sein soll. Die AGV sind einmal facht. organisiert, so dass die AG des gleichen Faches für einen bestimmten Bezirk, Ort o. Wirtschaftsbereich einen Verb. bilden. Diese Fachverb. sind auf Landesebene zusammengeschlossen u. die Landesverb. wiederum auf Bundesebene (z. B. Gesamtverb. metallindustrieller AG-Verb. e. V.). Neben den Fachverb. bestehen gemischtgewerbl. zusammengesetzte AGV, die für einen bestimmten Bezirk, Ort o. Wirtschaftsbereich gebildet sind. Auch diese sind in Landesverb. zusammengeschlossen. Alle Verb. gehören alsdann der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverb. e. V. (BDA) an. Sie ist Spitzenorganisation sowohl der facht. Zentralverb. als auch der überfachl. Landesverb. Nicht zum BDA gehören als wichtigste die Tarifgemeinschaft Deutscher Länder, die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb., AGV der Eisen- u. Stahlindustrie e. V. (haben keine Aufnahme gefunden, weil in den Vorständen Arbeitsdirektoren vertreten sind; Mitbestimmung), Deutscher Bühnenverein e. V. Diese sind Spitzenverb. i. S. des TVG. Wegen der Aufgaben der AGV Koalitionen. Die Beiträge der AG zu den AGV werden regelmässig nach den zu den Berufsgenossenschaften gemeldeten Lohn- u. Gehaltssummen berechnet. Zur Grundrechtsfähigkeit: Depenheuer ZTR 93, 364.
sind Vereine, in denen sich Arbeitgeber i. d. R. nach bestimmten Industrie- oder Gewerbezweigen zusammengeschlossen haben. Es bestehen Fachverbände als Orts-, Bezirks-, Landes- und Bundesverbände und allgemeine A. auf Landesebene als Zusammenschluss der Fachverbände, als Spitzenverband die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände. Die A. sind als sog. Sozialpartner tariffähig (Tariffähigkeit) und vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit stets parteifähig (§ 10 ArbGG); ihre Vertreter sind vor diesen Gerichten (mit Ausnahme des Bundesarbeitsgerichts) als Prozessbevollmächtigte der Mitglieder postulationsfähig (§ 11 ArbGG).
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