Tariffähigkeit
die Fähigkeit, einen Tarifvertrag abzuschließen. Steht nur Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden (einschl. ihrer Spitzenorganisationen) sowie einzelnen Arbeitgebern zu (Tarifpartner).
ist die Fähigkeit, einen Tarifvertrag abschliessen zu können. Tariffähig sind die Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände sowie die Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden (Spitzenorganisationen).
(§2 TVG) ist die nur Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen und einzelnen Arbeitgebern (Tarifpartnern) zustehende Fähigkeit, einen Tarifvertrag als Vertragspartei abzuschließen. Lit.: Doerlich, K., Die Tariffähigkeit der Gewerkschaft,
Fähigkeit, Partei eines Tarifvertrages zu sein. § 2 TVG nennt verschiedene Beispiele von Personen oder Personengruppen, die der Gesetzgeber für taugliche Tarifvertragsparteien (Tarifvertrag) und
damit für tariffähig hält. Daraus wurden die Voraussetzungen für die Tariffähigkeit abgeleitet. Die Tariffähigkeit setzt voraus:
— Vorliegen einer Koalition
— die sog. Tarifwilligkeit (str.),
— die Arbeitskampfbereitschaft (str.) sowie
— die Mächtigkeit (str.).
Ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen ist auch ein einzelner Arbeitgeber aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 1 TVG tariffähig.
ist die Fähigkeit, einen Tarifvertrag abzuschließen. Tariffähig sind gem. § 2 TVG nur die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände (einschl. ihrer Spitzenorganisationen), ferner einzelne Arbeitgeber (praktisch nur bei größeren Betrieben; sog. Firmentarifvertrag).
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