technische StundungZahlungsaufschub i. S. d. § 222 AO. Sie wird ausgesprochen, wenn ein Steuerpflichtiger Steuererklärungen für zwei Steuerarten abgibt und wegen unterschiedlicher Bearbeitungszeiten im Finanzamt die zu einer Zahlungspflicht führende Steuer eher fällig wird als die andere, ein Guthaben zugunsten des Steuerpflichtigen ausweisende Steuer.
Weitere Begriffe : Stadtbezirksrat | Strafabschlagslösung | Verfassungsorgane |
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