Teilindossament

Durch T. wird nur ein Teil der Wechselforderung durch Indossament übertragen, so dass damit das Gläubigerrecht gespalten wird. Es ist unzulässig und nichtig (Art. 12 WG), weil der Besitz der Urkunde nicht teilbar ist und im Wechselrecht der Grundsatz der einheitlichen Gläubigerschaft am Wechsel gilt. Ebenso wie das T. ist auch eine Teilabtretung der Wechselforderung unzulässig. Dagegen ist es möglich, die Indossierung der gesamten Wechselsumme mit der Auflage zu verbinden, den eingegangenen Wechselbetrag teils für Rechnung des Indossanten, teils für die des Indossatars zu verwenden.

Indossament.




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